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Arbeitslosengeld





Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich hat jeder, der einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, die Anwartschaft erfüllt hat aber die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat und der der Arbeitsvermittlung immer zur Verfügung steht. Wer eine Beschäftigung aufnehmen kann, arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitslos ist, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, muss der Antragsteller vorher eine gewisse Zeit gearbeitet haben. Stellt man zum ersten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld, so muss man vorher mindestens innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 52 Wochen gearbeitet haben. Danach gilt, das man vor Geltendmachung des Anspruch mindestens 28 Wochen gearbeitet haben muss. Grundsätzlich ist möglich Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld gleichzeitig zu beziehen.

Dies dürfen aber nur Personen in Anspruch nehmen, die den Arbeitsmarkt ohne jede Einschränkung zur Verfügung stehen. Jeder der Arbeitslosengeld bezieht, kann nebenbei auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Wer einer Beschäftigung nachgeht, muss dies sofort dem Arbeitsamt melden.
Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und aus dem Ergänzungsbetrag und eventuell aus dem Familienzuschlag.

Aufgrund der Jahresbeitragsgrundlage des arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgeltes, berechnet sich der Grundbetrag. Das arbeitslosenversicherungspflichtige Entgelt ist registriert beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Je nachdem, wann man den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend macht, werden die verschiedenen Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen. Die sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer werden von dieser Bruttobemessungsgrundlage abgezogen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren 55% des errechneten täglichen Nettoeinkommens. Müssen der Antragsteller oder die Antragstellerin für Unterhalt sorgen, so werden Familienzuschläge gewährt. Wenn die Höhe des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende liegt, so kann man unter bestimmte Voraussetzungen das tägliche Nettoeinkommen auf 60% – 80% aufstocken.

Das Arbeitslosengeld kann ein Arbeitssuchender / eine Arbeitssuchende für 20 Wochen beziehen. Die Anspruchsberechtigung kann unter Umständen auch verlängert werden. Zu diesen Umständen zählen: Schulungsmaßnahmen innerhalb einer Arbeitsstiftung und das Alter des Arbeitssuchenden / der Arbeitssuchenden.

Wer seine Arbeitsstelle durch eigenes verschulden verloren hat oder selber kündigt, der erhält in den ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld. Dies beginnt ab dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Wie lange das Arbeitslosengeld dann bezogen wird, wird davon aber nicht anhängig gemacht. Wer dann eine neue Arbeitsstelle aufnimmt, muss dies unverzüglich dem Arbeitsamt mitteilen. Auch online kann man diese Meldung abgeben.

Nimmt jemand die Kontrolltermine des Arbeitsmarktservices nicht wahr, so verliert er bis zur Neuanmeldung alle Leistungsbezüge. Es kann auch passieren das sich der Zeitraum, in dem auf Arbeitslosengeld Anspruch besteht, unter Umständen auch verkürzt.

Arbeitslosengeld kann nur durch eine persönliche Vorsprache beantragt werden. Dies muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Hat sich schon vorher jemand zur Stellensuche beim Arbeitsmarktservice gemeldet, so muss er sich erst spätestens nach einer Woche, nachdem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist, bei der regionalen Geschäftsstelle melden. Wenn man Arbeitslosengeld beantragt müssen bestimmte Unterlagen mit vorgelegt werden.

Um welche Unterlagen es sich dabei handelt, kann man bei seiner zuständigen Geschäftsstelle erfragen. Eine Arbeitsbescheinigung muss nicht mehr vorgelegt werden. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel. Das heißt, das der Arbeitsmarktservice in Einzelfällen auf die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung bestehen darf. Diese muss dann der Dienstgeber/in ausstellen. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist auch weiterhin bei seiner Krankenversicherung krankenversichert.