Privatkonkurs in Österreich-wichtige Informationen
Einleitung
Es gibt heutzutage mindestens 300.000 Haushalte in Österreich, in denen eine private Insolvenz oder der sogenannte Privatkonkurs angemeldet worden ist.
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Dies ist im Grunde genommen nur die Dunkelziffer, denn es dürften weit mehr als die genannten 300.000 Haushalte sein, in denen es immense finanzielle Nöte und Engpässe zu verzeichnen gibt. Durch den Privatkonkurs ist es aber möglich, dass den zahlreichen zahlungsunfähigen Personen, die von privater Natur sind, eine Chance zu offenbaren, eine Schuldenregulierung vornehmen zu lassen.
Man spricht in Österreich immer von der sogenannten Schuldenregulierung oder vom Schuldenregulierungsverfahren, wenn vom Privatkonkurs die Rede ist. Es wird als eine Chance in Österreich, für wirklich bemühte und ehrliche Schuldner angesehen, die eine umfassende Schuldenbereinigung anstreben und alles dafür tun würden.
Der Gerichtsstand für das Verfahren einer angemessenen Schuldenregulierung oder eben für den Privatkonkurs ist grundsätzlich ein österreichisches Bezirksgericht.
Private Schuldnerberatungen und der Privatkonkurs
Die sogenannten Schuldnerberatungen müssen in Österreich staatlich anerkannt sein denn sie haben für im Privatkonkursverfahren eine ganz wichtige Bedeutung eingenommen. Diese Einrichtungen müssen als Beratungseinrichtungen vom österreichischen Justizministerium anerkannt worden sein. Ihre Dienste müssen dem Schuldner kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen die Schuldner, bei ihren außergerichtlichen und auch bei den drohenden gerichtlichen Terminen, unterstützen und ihnen mit guten Ratschlägen und Tipps zur Seite stehen. Sie haben auch die Möglichkeit, im Falle des Erscheinens vor dem österreichischen Bezirksgericht, den Schuldner dort zu vertreten.
Die staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Österreich arbeiten alle nach den gleichen Grundsätzen. Die Klienten oder Schuldner müssen eine Bereitschaft zur Mitarbeit deklarieren und entsprechend motiviert sein, um zum Abbau der Schulden aktiv mit beizutragen. Die Schuldner sollten wissen, dass eine seriös arbeitende Schuldnerberatung in Österreich, niemals Kredite vermitteln wird und auch sonst keinerlei finanzielle Hilfestellungen geben wird. Sie wird niemals die Bürgschaften für die Schuldner übernehmen, wie oftmals fälschlicherweise angenommen. Die Schuldnerberatung wird immer fair arbeiten, denn sie gilt in Österreich als durchaus seriös arbeitender Partner, der auch zur Schweigepflicht verpflichtet ist, zwischen den beiden Parteien.
Die Schuldnerberatungsstellen erwarten von den Schuldnern immer korrektes Auftreten, Pünktlichkeit und Ehrlichkeit, besonders was die darzulegenden finanziellen Belange anbetrifft. Alle Lösungswege, die auch vom Gericht erwartet werden, sollten mit der Schuldnerberatung und dem Schuldner, in guter Zusammenarbeit gefunden werden.
Wichtig für die Klientel ist es aber auch, dass ein Abbruch der Zusammenarbeit durchaus erfolgen kann. Dies geschieht in der Regel immer dann, wenn der Schuldner sich nicht als kooperativer Partner erweist.
Der Privatkonkurs in Österreich
In Österreich ist es seit dem Jahr 1995 nicht nur als Unternehmer möglich, sich aus der Schuldenfalle auf legalem Wege zu befreien, sondern auch für die zahlreichen Privatpersonen, die in akute finanzielle Geldnot geraten sind. Man nennt dieses sehr effizient ausgeklügelte Verfahren zur Schuldenregulierung in Österreich auch den Privatkonkurs.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich alle Betroffenen eine Beratungsstelle aufsuchen sollten. In den größeren Städten gibt es mindestens drei Anlaufstellen, für eine Schuldnerberatung, wenn dies nicht gegeben sein sollte, ist die Möglichkeit gegeben, sich im Internet, über entsprechende Rechtsbeistände in Österreich kundig zu machen. Es gibt genügend Rechtsanwälte, die sich genau zu diesem brisanten Thema spezialisiert haben und mit Rat und Tat, den Betroffenen fachkundig und kompetent zur Seite stehen werden. Das Internet bietet hier eine sehr große Plattform für Hilfesuchende.
Sicher ist auch die Tatsache, dass sich die Zahl der Privatkonkurse in Österreich immens häuft. Man spricht hier in Expertenkreisen von einer explosionsartigen Zunahme der Privatkonkurse im Land. Mindestens 6400 Fälle wurden im Vorjahr allein im ersten Halbjahr registriert und die Tendenz geht hier auf einen weiteren starken Anstieg aus. Es kann vielerlei Gründe haben, warum die Menschen in diese prekäre Notlage geraten, aber die häufigsten Ursachen sind immer noch, der Verlust der Arbeitsstelle oder auch private Lebenskrisen, die zu diesen Zuständen in Österreich führen.
Die Experten sprechen weiterhin davon, dass auch Firmen in den Privatkonkurs stürzen werden und wie heute schon bekannt geworden ist, sind dies momentan bis zu 39 Firmen am Tag, die in Österreich den Privatkonkurs anmelden müssen, um sich einigermaßen aus der Schuldenfalle befreien zu können. Bereits im Jahr 2007 wurde von Wirtschaftsexperten und Wirtschaftswissenschaftlern in Österreich bekanntgegeben, dass die Zahl der Privatkonkurse im ersten Halbjahr weiter sehr stark angestiegen sei, um genau zu sein, um 14,7 % gegenüber dem Jahresende 2006.
Es gab in diesen Jahren, wie auch für das Jahr 2010 vorausgesagt wird, deutlich mehr Privatkonkursanmeldungen, wie die Anmeldung für die Firmeninsolvenz. Der KSV Österreich geht weiterhin davon aus, dass die Zahl der Privatkonkurse drastisch ansteigen wird. So ist eine Zahl der Privatkonkurse mit 15.000 pro Jahr nicht als unrealistisch zu bezeichnen.
Bereits im Vorjahr, so die Sprecher der KSV, wurde für 9.076 Personen einen Privatkonkurs angemeldet und das Privatkonkursverfahren eröffnet. Eine bedrohliche Zahl, die sich im Jahr 2010 weiter ausbauen könnte. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass bereits im Jahr 2009 ein Anstieg zum Vorjahr um ganz 7 % verzeichnen ließe.
Die Regionen Oberösterreich, Salzburg und auch Wien sind die besonders betroffenen Regionen, will man der KSV Glauben schenken, aber die Zahlen lassen eigentlich keinen Zweifel zu. So werden auch für das Jahr 2010 weitere Anstiege erwartet.
Für 2010 wird ein weiteres Ansteigen der Insolvenzen erwartet, die mit dem noch nicht gewährleisteten Anpassungsvorgang bei den vorhandenen Kapazitäten genannt werden. Der neuerliche Zuwachs für das Jahr 2010 wird von der KSV auf 12 % geschätzt.
Die Tatsache, dass viele Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren und dadurch in eine private Lebenskrise fallen, sind oftmals die Vorläufer, für den drohenden Privatkonkurs. Tritt dieser dann unwiderruflich ein, gibt es verschiedenen Verhaltensschemen, an die es sich zu halten gilt, will man einen effizienten Weg aus der Krise finden.
Voraussetzungen für den Privatkonkurs in Österreich
er Privatkonkurs setzt sich aus den unterschiedlichsten Einzelheiten und Thematiken zusammen. Zuerst steht immer die Zahlungsunfähigkeit, die durch verschiedene Gründe hervorgegangen sein kann. Danach steht die Möglichkeit eines außergerichtlichen Ausgleiches an, dieser ist wiederum zwingend bei einem Konkurs ohne sogenanntes kostendeckendes Vermögen nötig. Alle Schulden müssen offen gelegt sein und die Zustimmung der jeweiligen Gläubiger muss immer vorliegen. Dem folgen die eigentliche Eröffnung des Privatkonkurses und das Konkursverfahren. Der nächste Schritt wäre dann der Zahlungsplan, dem eine Gläubigermehrheit zugrunde liegen muss oder aber der Zwangsausgleich. Wobei hier prozentual abgezahlt werden muss. Hiernach folgt das Abschöpfungsverfahren ohne Gläubigermehrheit und schließlich bei Erfüllung, die sogenannte Restschuldbefreiung.
Hier kommt schon die erwähnte Zahlungsunfähigkeit der Mandanten zum Tragen, denn diese wird als Grundvoraussetzung für eine Eröffnung eines Privatkonkurses gewertet. Sie ist die sogenannte Eingangsvoraussetzung, um überhaupt die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleiches anzustreben. Sie ist weiterhin die Eingangsvoraussetzung, um gegebenenfalls eine andere Regulierungsform abzuwägen. Eine Zahlungsunfähigkeit ist dann nur gegeben, wenn der Schuldner einer wirtschaftlich unzureichenden Gesamtlage zufolge, nicht mehr in der Lage ist, seine aufgelaufenen Schulden vernünftig abtragen zu können.
Ist er nicht in der Lage die Schulden in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu zahlen, ist er in einen akuten Zahlungsverzug geraten und kann die Begleichung nicht vornehmen. Weiter gilt als Voraussetzung für den Privatkonkurs auch das Vermögen, welches zur Deckung der Kosten des Verfahrens für den Privatkonkurs eventuell ausreicht.
Die österreichische Rechtssprechung ist hier eindeutig, denn sie nimmt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldner dann an, wenn die Zahlungen durch den Schuldner völlig eingestellt worden sind. Liegt der Tatbestand der sogenannten Zahlungsstockung vor, wird nicht von einer Zahlungsunfähigkeit besprochen. Die Rechtssprechung besagt in diesem Fall, dass der Schuldner darstellt, dass Geldmittel zur Tilgung der Schuldenlast bald bereitgestellt werden könnten. Auch der Begriff kostendeckendes Vermögen ist hier sehr eindeutig geklärt und dargelegt worden. Es handelt sich hierbei exakt um das bestehende aktuelle Vermögen der Schuldner. Allerdings ist ein Vermögen nur dann kostendeckend, wenn es wenigstens die aktuell anfallenden Anlaufkosten des Verfahrens abdecken kann.
Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren
Es muss für die Durchführbarkeit eines Zahlungsplanes die Grundlage gegeben sein, dass die Kosten für das Konkursverfahren einfach nicht aufgebracht werden können. Es besteht also kein kostendeckendes Vermögen des Schuldners, deshalb ist er gezwungen, einen gültigen Zahlungsplan zu beantragen. Die Betonung liegt hier auf gültig, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schuldner den Gläubigern eine Mindestquote anzubieten hat.
Diese Quote muss die Einkommenslage des Schuldners in den kommenden 5 Jahren entsprechen, dies sieht der § 194 I KO genau vor. Es ist ebenfalls wichtig, dass gegen den Schuldner vor der Beantragung des Zahlungsplanes, innerhalb der letzten 5 Jahre, kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden ist. Dies muss er ganz eindeutig nachweisen können, denn ansonsten würden andere Regelungen zu beachten sein. In diesem Fall wäre es so, dass hier für die Ausarbeitung des Zahlungsplanes die gleichen Regelungen eintreten, wie bei dem außergerichtlichen Ausgleich. Allerdings gilt hier die Ausnahme, dass die Frist für die Zahlung höchstens 7 Jahre betragen darf.
Wenn infolge des Annahmeverfahrens des angebotenen Zahlungsplanes eine Gläubigermehrheit vorliegen sollte, gilt der angebotenen Zahlungsplan des Schuldners, als angenommen. Mit dieser Annahme muss sich aber der Schuldner verpflichten, alle im Zahlungsplan angegebenen, sprich angebotenen Beiträgen, innerhalb der festgehaltenen Frist, den Gläubigern zukommen zu lassen.
Wenn dieser genannten Vereinbarung eingehalten werden kann, tritt der Punkt der Erlöschung in Kraft. Es erlöschen also, nach Einhaltung der Vereinbarung, alle Restforderungen der Gläubiger. Die Rechte, die die Konkursgläubiger aber gegenüber den Mitschuldnern oder gegenüber den anderen Bürgen innehaben, sind davon aber nicht betroffen.
Tritt der Fall ein, dass der Schuldner aus unverschuldeten Gründen, seiner Zahlungsfrist nicht nachkommen kann, ist die Möglichkeit, eines erneuten Zahlungsplanes gegeben. Dies bedeutet, es kann für die Restlaufzeit für den gesamten Zeitraum der Zahlungen, ein anderer Zahlungsplan angeboten werden kann. Wenn sich für diesen neuen Zahlungsplan, der als verschlechterter Zahlungsplan bezeichnet wird, keine Mehrheit an Gläubigern, die diesem Antrag zustimmt, so ist der Schuldner vom österreichischen Gesetz her verpflichtet, in das Abschöpfungsverfahren zu wechseln. Hierbei sollte beachtet werden, dass nur die Hälfte der Zeit, die den eingehaltenen Zahlungsplan anbelangt, in das Abschöpfungsverfahren einbezogen wird, was wiederum bedeutet, dass es nur halb auf den Zeitraum der Abschöpfung angerechnet werden kann.
Es besteht aber auch hier die Möglichkeit einen verbesserten Zahlungsplan vorzulegen, wenn der schon vorgelegte Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde. Das österreichische Gericht wird in diesem Fall auf einen verbesserten Zahlungsplan drängen und auf Antrag des Schuldners eine neue Frist, die 2 Jahre nicht überschreiten darf, festsetzen. Innerhalb dieses festgesetzten Zeitraumes läuft das Verfahren des Privatkonkurses aber trotzdem weiter.
Die Aufrechterhaltung des Zins- und Exekutionsstopps liegt weiterhin vor. Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass diesen Antrag nur der Schuldner stellen kann, der auch nachweislich innerhalb der zwei Jahre eine Verbesserung der Einkommenssituation nachweisen kann. Dieser Fakt kann eintreten, wenn der Schuldner seinen Wehr- oder Zivildienst ableisten muss, in Karenz geht oder vor dem Abschluss einer Zusatzausbildung steht. Die Regelung gilt in Österreich auch, wenn der Schuldner in den folgenden 2 Jahren einen Anspruch auf Pension zu erwarten hat.
Einen Zahlungsplan kann ein Schuldner allerdings nicht beantragen, wenn er sich vor weniger als 10 Jahren bereits der sogenannten Abschöpfung unterworfen haben sollte. In Österreich ist dann schon die Antragsstellung auf einen Zahlungsplan nicht mehr zulässig. Es besteht auch die Möglichkeit für den Schuldner, die Abschöpfung sofort mit beantragen zu können. Die Frage nach der Nichtreduzierung der Schulden stellt sich hier nicht, denn in Österreich werden im Regelfall alle Schulden im vorgelegten und angenommenen Zahlungsplan auf die Quote hin reduziert.
Dies betrifft auch die Schulden, die vom Schuldner infolge von eventuell begangenen Straftaten aufgetreten sein können. Allerdings sind hier Geldstrafen aus der Regel ausgenommen, diese müssen vom Schuldner in voller Höhe übernommen und gezahlt werden.
Wenn ein Zahlungsplan vor einem österreichischen Gericht abgelehnt worden ist, greift die Regel de schon erwähnten verbesserten Zahlungsplanens.
Oftmals tritt bei den Schuldnern, im Zusammenhang mit dem Zahlungsplan, die Frage nach den Restschulden auf. Hierzu kann angemerkt werden, dass nach Ausbezahlung des Zahlungsplanes, der Schuldner von den Restschulden befreit ist, er muss auch nicht mehr als die vorher vereinbarte Summe zahlen. Das trifft auch dann zu, wenn der Schuldner durch eine unerwartete Erbschaft oder auch durch einen Lottogewinn, zu einer verbesserten finanziellen Situation kommen sollte. Es muss niemals mehr als die vereinbarte Summe ableisten, somit bleibt ihm der Geldbetrag aus den oben genannten Quellen in vollem Umfang erhalten, es darf nicht angetastet werden.
Das Abschöpfungsverfahren beim Privatkonkurs
Wenn sich der Fall ergeben sollte, dass der angebotene Zahlungsplan keine ausreichende Mehrheit durch die Gläubigerabstimmung erhält, muss der Schuldner ein Abschöpfungsverfahren eingehen. Dieses wird von dem zuständigen Bezirksgericht in Österreich automatisch eingeleitet, sofern dem Gericht keinerlei Hindernisse für die Einleitung bekannt gemacht worden sind. Es sind auch hierfür auch keinerlei Zustimmungen der Gläubiger von Nöten.
Zu den sogenannten Einleitungshindernissen zählen in Österreich die betrügerische Krida. Diese Krida ist in Österreich ein Straftatbestand, welcher im österreichischen Gesetzbuch verankert ist. Im § 156 ist festgehalten, dass derjenige wegen der Betrügerischen Krida bestraft wird, der die Befriedigung des jeweiligen Gläubigers, durch Verheimlichung oder aber durch Verringerung seines Vermögens in betrügerischer Absicht, vereitelt oder geschmälert hat.
Weiterhin zählen in Österreich zu den Hindernissen für die bevorstehende Einleitung die Gläubigerbegünstigung und die Vollstreckungsvereitelung. In den Fall der Gläubigerbegünstigung bestraft das österreichische Strafgesetz die vorsätzliche Gläubigerbegünstigung nach § 158, aber auch die fahrlässige Gläubigerbegünstigung gilt nach § 159 als schweres Vergehen.
Die Vollstreckungsvereitelung greift der § 162 StGB, der besagt, wenn ein Schuldner einen Teil des Vermögens verheimlicht, in jeglicher Form, kann dieses schwere Vergehen mit einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten geahndet werden, eine Geldstrafe ist in diesem Fall bis zu 360 Tagessätzen möglich. Wenn der Schuldner durch sein Vergehen einen Schaden, der 30000 Euro übersteigt, herbeigeführt haben sollte, so kann das Gericht ihn mit bis zu 3 Jahren Haft bestrafen.
Auch ist eine Einleitung auch dann nicht möglich, wenn nachgewiesen werden konnte, dass der Schuldner sein Vermögen vor der Privatkonkurseröffnung, bewusst verschleudert hat, auch wenn gegen den Schuldner innerhalb der letzten 20 Jahre schon einmal ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden ist. Gibt es von Seiten des Schuldners eine nachweisliche Verletzung der sogenannten Mitteilungs- Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, kann auch keine Einleitung des Abschöpfungsverfahrens laut österreichischem Recht erfolgen.
War die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aber erfolgreich, so ist davon auszugehen, dass das gesamte Verfahren der Abschöpfung bis zu 7 Jahre andauern wird. Während dieser Zeit wird ein Treuhänder gestellt werden, der den Auftrag innehaben wird, dem Schuldner immer den pfändbaren Teil seines Einkommens abzunehmen. Diesen abgenommen Teil des pfändbaren Einkommens verteilt er dann an die jeweiligen Gläubiger.
Während des nun laufenden Abschöpfungsverfahrens gibt es aber für den Schuldner bestimmte Pflichten, die er gewissenhaft und gesetzestreu erledigen muss. Hierzu zählt unter anderem auch, dass der Schuldner keine erneuten Schulbelastungen hat. Tritt der Fall ein, dass der Schuldner durch eine Erbschaft oder auch im Fall einer Schenkung eins hohen Geldbetrages, zu einem finanziellen Wohlstand kommt, so muss er diese Beträge anstandslos herausgeben.
Weiterhin sollte er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, besser noch er kann ein Arbeitsverhältnis nachweisen. Weiterhin sollte der Schuldner sich damit abfinden, dass er keine zumutbare Arbeit oder angebotene Tätigkeit abzulehnen hat. Auch alle Einkäufe, die vom Schuldner getätigt werden, sowie alle Nebentätigkeiten, Aushilfsarbeiten oder anderweitige Zusatzeinnahmen sind dem Treuhänder mitzuteilen.
Steht dem Schuldner während des laufenden Abschöpfungsverfahrens ein Wohnungswechsel oder ein Ortswechsel in Haus, so hat er nach dem Gesetz die Pflicht, sich umgehend bei seinem eingesetzten Treuhänder zu melden, um ihm die neue Situation mitzuteilen.
Die Schuldner sollten sich bei einem laufenden Abschöpfungsverfahren mit der Tatsache auseinandersetzen, dass sie sich an der Grenze des Existenzminimums bewegen werden. Sie werden also nur das Nötigste zum Leben zur Verfügung haben, bis der Schuldenberg abgetragen sein wird.
Allerdings steht es ihm nach dem österreichischen Gesetz frei, nach 3 Jahren, zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen. Hierfür muss allerdings die Voraussetzung gegeben sein, dass bereits 50 % der Forderungen der Gläubiger durch den Schuldner beglichen worden sind.
Ein Abbruch des Abschöpfungsverfahrens ist möglich
Der Abbruch des Abschöpfungsverfahrens erfolgt dann, wenn der Schuldner nur eine einzige seiner Obliegenheiten verletzt haben sollte. Wenn durch dieses Vergehen auch noch die Konkursgläubiger in ihrer Befriedigung beeinträchtigt, kann ein Gläubiger die vorzeitige Einstellung des Verfahrens auf Abschöpfung laut StGB § 211 bei Gericht beantragen.
Bei dem zuständigen Bezirksgericht wird der Antrag dann erst einmal einer genauer Prüfung unterzogen und demnach entschieden. Wenn es dann tatsächlich zu einem vorzeitigen Abbruch kommen sollte, sprechen die Experten vom Aufleben aller bestehenden Forderungen. Dies bedeutet, dass alle Forderungen in voller Höhe wieder auflaufen werden und die Gläubiger sind nun in der Lage die sogenannten Exekutionen durchzuführen.
Die genannten Exekutionen bedeuten im österreichischen Gesetz, dass gerichtliche Pfändungen durchführbar sind. Der Schuldner kann in den nächsten 20 Jahren auch kein erneutes Konkursverfahren in Österreich eröffnen, wenn kein kostendeckendes Vermögen offenbart werden kann. Das Abschöpfungsverfahren wird auch in folgenden Fällen vorzeitig eingestellt, wenn der Schuldner sich während des laufenden Verfahrens der Abschöpfung, einer Straftat schuldig gemacht hat. Hierzu wurde schon näher eingegangen. Wenn der Schuldner einer Vorladung vor ein österreichisches Gericht nicht Folge leistet, wo er seiner Auskunftspflicht nachzugehen hätte, kann auch der Abbruch des Verfahrens die Folge sein.
Die Restschuldbefreiung bei einem Privatkonkurs</strong
Grundsätzlich kann zu diesem Thema angemerkt werden, dass die Restschuldbefreiung zeitgleich zum laufenden Abschöpfungsverfahren beantragt werden sollte. In diesem Fall starte nun die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Für den Schuldner bedeutet dies im Einzelfall, dass er die vom Gericht festgelegten Forderungen abzuleisten hat und sich aber gleichzeitig gesetzestreu verhalten muss. Hiermit meint das österreichische Gesetz, dass dem Schuldner unter Strafe untersagt wird, andere Verbindlichkeiten einzugehen.
Hat sich der Schuldner aber wohlverhalten, kann der Schuldner von den übrigen, noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den bestehenden Gläubigern, befreit werden. Jetzt tritt die Restschulderlassung in Kraft, diese wirkt auch gegenüber den Gläubigern, die zwar bestehende Forderungen gegenüber dem Schuldner nachweislich haben, diese aber nicht angemeldet haben. Aber die bestehenden Rechte der Gläubiger gegenüber Mitschuldnern sind jedoch hiervon nicht betroffen.
Wichtig ist auch, dass die Restschuldbefreiung an bestimmte Voraussetzungen nach § 213 KO gebunden ist. Es darf kein vorzeitiger Abbruch des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, weiterhin ist es wichtig, dass die Gläubiger nach der 7-jährigen Frist, mindestens 10 % ihrer Forderungshöhe bereits erhalten haben. Es kann auch sein, dass sogenannte Billigkeitsgründe vorliegen.
Weiterhin sind auch Erleichterungen in Österreich, was die Billigkeitsgründe anbelangt, geplant. Somit soll eine Restschuldbefreiung auch dann gewährleistet werden, auch wenn der Schuldner die zehnprozentige Mindestquote nicht erreicht haben sollte. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Schuldner noch weiter verschlechtert haben sollten.
Ein österreichisches Gericht kann auch die Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens bis zu drei Jahre verlängern, wenn triftige Billigungsgründe vorliegen. Des Weiteren kann von einem österreichischen Gericht nach § 213 III festgelegt werden, in welchem Umfang die Höhe der Beträge ist, die der Schuldner, den einzelnen Gläubigern gegenüber für den verlängerten Zeitraum, noch zu entrichten hat.
Eine Restschuldbefreiung kann durch ein Gericht in Österreich aber auch verwehrt werden. Dies erfolgt grundsätzlich immer dann, wenn der Schuldner die auferlegten Bedingungen des Gerichtes in keiner Weise erfüllt haben sollte.
Häufige Fragen zum Thema Privatkonkurs in Österreich
Die meist gestellten Fragen zum Thema Privatkonkurs in Österreich
Rechtsanwalt im Privatkonkurs?
Diese Frage stellt sich hier in Österreich überhaupt nicht, sicherlich stünde es aber jedem Schuldner selber frei, ob er sich einen Anwalt nehmen soll oder nicht. An Hand der aber eh schon prekären finanziellen Situation, sollte man sich hier doch lieber die teuren Anwaltskosten sparen. Sicher kann man sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen, es ist nicht verboten, sollte doch eher auf eine staatlich anerkannte Schuldnerberatung in Österreich zurückgegriffen werden.
Was bedeutet eigentlich die Wortphrase staatlich anerkannt, in Verbindung mit einer Schuldenberatungsstelle in Österreich?
Nur eine staatlich anerkannte Schuldnerberatung, die zu einem Privatkonkurs hinzugezogen werden soll, arbeitet auch kostenlos. Sie kann sehr strenge vorgegebene Qualitätskriterien erfüllen.
Man spricht in Österreich von einer sogenannten Bevorrechtung in der laufenden Konkursordnung, welche in dieser gesetzlich verankert und geregelt worden ist. Nur das Justizministerium kann in Österreich das Prädikat – staatlich anerkannt – vergeben.
Weiterhin besteht in Österreich die strenge Regelung, dass dieses Prädikat nur an gemeinnützige Vereinigungen oder Einrichtungen vergeben werden darf. Alle anfallenden Kosten, die auf den Schuldner zukommen würden, werden in diesem speziellen Fall, vom Sozialreferat des Landes Österreich abgefangen, aber auch vom Arbeitsmarktservice des Landes Österreich. Diese beiden Institutionen tragen alle anfallen Kosten bei einem Privatkonkurs. Sichergestellt ist bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatung in Österreich aber auch, dass keine konkreten Informationen an die beiden Institutionen abgegeben werden.
Für wen gilt der Privatkonkurs?
Jeder Bürger Österreichs, der seinen aufgelaufenen Schulden nicht mehr gänzlich abzahlen kann, kann den Privatkonkurs anmelden. Diese Regelung wird außer Kraft gesetzt, wenn es aber um nicht juristische Personen handelt. Nicht juristische Personen sind Vereine, GmbHs und ähnliche Einrichtungen in Österreich, für diese Gruppierungen gibt es keine Möglichkeiten einen Antrag auf Privatkonkurs zu stellen.
Wird die Konkurseröffnung in Österreich publik gemacht?
Dies geschieht ganz sicher und zwar in der sogenannten Ediktdatei. In früheren Zeiten war die Ediktdatei nur auf Veröffentlichungen aus dem Zuständigkeitsbereich der Insolvenz beschränkt, aber Österreich hat sich dazu entschlossen, im Laufe der Jahre, immer mehr Geschäftsbereiche in die Ediktdatei mit einfließen zu lassen.
Heute gehören in Österreich zur Ediktdatei, die Bereiche Insolvenzdatei, alle Veröffentlichungen des gesamten Bezirksgerichtes Österreichs, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Exekutionsverfahren gesehen werden. Hierzu zählen auch die Versteigerung von Liegenschaften, beweglichen Sachen und die Kuratorenbestellungen.
Weiterhin gehören in die Zuständigkeit der Ediktdatei alle Ediktalzustellungen und Bekanntmachungen der in Österreich ansässigen Firmenbuchgerichte, alle Bekanntmachungen von Masseverwaltern und die Offenkundigmachung aus laufenden Strafverfahren. Die Kundigmachung des Privatkonkurses erfolgt vom Bezirksgericht des jeweiligen österreichischen Bundeslandes aus, es werden Gläubiger, Arbeitgeber und selbstverständlich auch, das für den Schuldner zuständige Kreditinstitut verständigt. In manchen Teilen von Österreich hat man es sich auch zur Sitte gemacht, die Privatkonkurseröffnungen in den jeweiligen Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Wann ist ein Privatkonkurs anzumelden?
Eine jede Person, die als zahlungsunfähiger Schuldner deklariert ist, kann einen Privatkonkurs oder das sogenannte Schuldenregulierungsverfahren im Land Österreich bei einem Bezirksgericht beantragen. Voraussetzung er tut dies ohne schuldhaftes Zögern und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen.
Die 60 Tage beziehen sich selbstverständlich darauf, dass der Konkursantrag spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Person, eingegangen ist. Als nicht schuldhaft verzögerter Antrag gilt, wenn der Konkursantrag und die Eröffnung sehr sorgfältig betrieben worden ist und ein aussichtsreicher Ausgleichsversuch, welcher außergerichtlich geregelt wird, vonstattengegangen ist.
Ist aber die Befriedigung eines Gläubigers nachweislich durch die verzögerte Konkursanmeldung gefährdet worden, so muss der Schuldner mit harten Strafen, aber zumindest mit einem Strafverfahren rechnen. In Österreich können im Übrigen auch Gläubiger den Konkursantrag ihres zahlungsunfähigen Schuldners in Auftrag geben oder ihn gleich bei Gericht beantragen.
Kann man nach einer, im Privatkonkurs üblichen Pfändung, leben?
In Österreich ist die Rechtslage ganz klar beschrieben. Es wird bei einem Privatkonkurs nicht alles gepfändet. Hier greifen in Österreich die Pfändungsgrenzen der Exekutierungsordnung im Konkursverfahren. Es besagt ganz grob beschreiben, dass dem Schuldner soviel an Vermögen beziehungsweise Einkommen zu lassen ist, dass er selbst und mit seiner Familie ein Leben führen kann, welches zwar einfach, aber dennoch als menschenwürdig bezeichnet werden kann. Im dem vorgeschriebenem Rahmen der obliegenden Verfahrensvorschriften ist es aber auch als Tatsache anzusehen, dass der Schuldner angeregt werden soll, dass er durch möglichst hohe Zahlungen an seine Gläubiger alsbald zur Rechtschuldbefreiung gelangen kann.
Wie viel muss für das neue Konkursverfahren entrichtet werden und gibt es eventuell Verfahrenshilfe?
Sicher fallen auch im Privatkonkursverfahren immense Kosten an, die sind beispielsweise für den eventuell gestellten Masseverwalter zu entrichten oder aber für Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Kosten für den Treuhänder im Abschöpfungsverfahren und in manchen Fällen sogar für die eigene Vertretung.
In Österreich wird aber im Regelfall im Privatkonkurs kein Masseverwalter bestellt, somit fallen auch hier keine großen Kosten an. Ist also dann der Fall der Eigenverwaltung gegeben, entfällt auch die Pauschalgebühr für die Kosten des Gerichtes. Tritt jedoch der Masseverwalter auf den Plan, so muss der Schuldner mit zusätzlichen Kosten zwischen 1.000 bis 2.500 Euro rechnen.
Diese Kosten muss der Schuldner dann mit der Restschuldbefreiung aufzubringen hat. Weiterhin sind alle Kosten die für den Exekutor anfallen vom Schuldner zu tragen. Auch für ein Abschöpfungsverfahren, zu dem ein Treuhänder bestellt werden muss, sieht das österreichische Gesetz vor, dass die Kosten ebenfalls vom Schuldner zu tragen sind.
Allerdings sollte bedacht werden, dass die Kosten in Abhängigkeit, mit der durchgeführten Leistung und deren Umfang, zu bringen sind. Es kommt auch auf das laufende Verfahren und die vorhandene Komplexität des Verfahrens an, in wie weit hier Kosten zu berechnen sind. In der Regel können sich aber die Verfahrenskosten für einen Privatkonkurs in dem Spektrum zwischen 30 Euro und 5.000 Euro bewegen. Wenn es in nötigen Situationen zu Engpässen kommt, werden die Kosten erst einmal vom Land Österreich selbst vorgeschossen. Sie müssen innerhalb einer gesetzlich festgeschriebenen Frist oder im Laufe des Privatkonkursverfahrens, also in der gerichtlich festgelegten Frist von 3 Jahren, vom Schuldner selber zurückgezahlt werden.
Ist bei Arbeitslosigkeit eine Privatkonkurseröffnung möglich?
Es ist ganz sicher, dass auch Arbeitslose in Österreich einen Privatkonkurs anmelden können. Dies erweist sich aber als sehr schwieriges Unterfangen, weil sie aufgrund ihres doch sehr geringen Einkommens, eben nur ihren eigentlichen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber die Bezahlung der Quoten und Verfahrenskosten bei einem Privatkonkurs, entrichten können.
So ist es sehr oft der Fall, dass sich eine Ablehnung des durch den arbeitslosen Schuldner ausgefertigten Zahlungsplanes abzeigt. Jetzt hat auch der arbeitslose Schuldner die Möglichkeit, einen verbesserten Zahlungspan vorzulegen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der arbeitslose Schuldner nachweisen kann, dass er innerhalb der nächsten 2 Jahre mit einer immensen Verbesserung seiner finanziellen Situation rechnen kann.
Diese verbesserte finanzielle Situation soll dazu betragen, dass der arbeitslose Schuldner, dass dadurch die Verfahrenskosten abgedeckt werden können. Ist dies der Fall, muss der arbeitslose Schuldner diesen Antrag ebenfalls bei Gericht einreichen und nach Genehmigung des Gerichtes in der Zahlungsplantagsatzung, kann der Schuldner einen neuen Zahlungsvorschlag einreichen. In der gesamten Zeit laufen aber keinerlei Zinsen für die offen stehenden Schuldenbeträge für den arbeitslosen Schuldner auf. Auch die Gläubiger können in diesem Zeitraum den arbeitslosen Schuldner nicht pfänden lassen.
Lohnt es sich einen Privatkonkurs in Österreich anzustreben?
Grundsätzlich gilt hier, dass es der Richtigkeit entspricht, dass Privatkonkursverfahren in allen europäischen Mitgliedstaaten völlig unterschiedlich ausgestaltet sind. Es ist auch richtig, dass die Vorgehensweise im Gegensatz zu Deutschland, oftmals vereinfacht ist und den Schuldnern keine großen Hürden in den Weg gelegt werden.
Man sollte jedoch als Schuldner im Vorfeld wissen, wenn man in Österreich sein Privatkonkursverfahren eröffnen möchte, dass es eine europäische Insolvenz- oder Konkursordnung gibt. Diese Verordnung besagt, dass die Eröffnung des Hauptkonkursverfahrens in dem Staat der Europäischen Union zu erfolgen hat, in dem der Schuldner seinen eigentlichen Mittelpunkt der persönlichen Interessen hat.
Als Mittelpunkt von persönlichen Interessen gilt weltweit der Ort, an dem der Schuldner seien Hauptwohnsitz hat, der somit auch durch Dritte feststellbar ist. Im Grunde genommen müssten die Schuldner, die vor Eröffnung eines Privatkonkursverfahren in Österreich stehen und nicht in diesem Land leben, auch nach Österreich ihren Hauptwohnsitz verlegen.
Bedenken gibt es auch gegenüber den österreichischen Privatkonkursverfahren im Allgemeinen, denn es ist etwas schwieriger als in Deutschland zu bewerkstelligen, besonders was die Restschuldbefreiung anbelangt. Es gibt in Österreich keine Möglichkeit eine Stundung der Verfahrenskosten zu erlangen, weiterhin bestehen in Österreich eine Vielzahl von sogenannten Quotenregelungen, die dem Schuldner generell eher etwas benachteiligt aussehen lassen werden.
Wie viel muss im Privatkonkurs gezahlt werden?
Als Berechnungsgrundlage gilt in Österreich für die ausstehenden Zahlungen ein Betrag, der dem zu erwartenden Einkommen in den nächsten 5 Jahren zugrunde gelegt wird und als angemessen gewertet werden kann.
Tritt das Abschöpfungsverfahren in Österreich in Kraft, so müssen die Schuldner alle pfändbaren Beträge über 7 Jahre lang an einen vom Gericht gestellten Treuhänder abführen. Bei Erteilung einer Restschuldbefreiung in Österreich gilt, dass nach 7 Jahren mindestens 10 % des Schuldenberges bereits durch die Schuldner abgetragen ist. Ebenfalls gilt als Voraussetzung, dass bereits alle angefallenen Verfahrenskosten für einen Privatkonkurs in Österreich entrichtet worden sind.
Fazit
Zusammenfassend kann man davon ausgehen, dass ein Privatkonkurs in der Durchführung möglich ist, aber in vielen Fällen ist es auch ratsam geworden, sich als Schuldner darüber klar zu werden, dass man einen beschwerlichen Weg vor sich hat, wenn man nicht als österreichischer Staatsbürger registriert ist.