Abfindungszahlung – Abfindung
Eine Abfindungszahlung wird in der Regel als Einmalzahlung geleistet und soll normalerweise dem Zahlungsempfänger einen Schaden ersetzen, den er durch eine bestimmte Situation oder Entscheidung des Zahlenden erleiden musste. Im Normalfall wird in Geld geleistet, wohingegen in einigen Fällen auch Sach- oder Vermögenswerte übergeben werden können.
Denkt man an eine Abfindungszahlung, geht es dabei fast immer um eine Abfindung nach Ausscheiden aus einem Betrieb, die der Arbeitgeber oftmals freiwillig leistet und zu der er zunächst erst einmal nicht verpflichtet ist, solange er keine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Die Höhe ist im Kündigungsschutzgesetz angerissen, so dass man eine gute Berechnungsbasis dafür hat. Für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit wird dabei ein Bruttomonatslohn angerechnet, wobei unterjährige Beschäftigungsabschnitte als ganzes Jahr gerechnet werden, sobald die 6 Monate überschritten sind.
Gründe, warum es bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Kündigung kommen kann, gibt es einige. Zunächst ist die bereits oben beschriebene betriebsbedingte Kündigung zu nennen, die nach § 1a KSchG einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers mit sich bringt. Darüber hinaus kann das Ganze jedoch auch in einer Art freiwilligem Vergleich entstehen, in dem man sich auf eine entsprechende Abfindung einigt. Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer bestimmten Abfindungszahlung in einem Sozialplan bei Massenentlassungen in einer Firma.
Wer eine Abfindungszahlung erhält, muss diese heute jedoch voll versteuern, weil die alten Freibeträge von 7.200 bis 11.000 Euro nicht mehr gelten. Eine steuerliche Bevorzugung gegenüber dem Arbeitslohn gibt es nur noch in Form einer etwas abgeschwächten Progression.
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