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Aktiengesellschaft





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Abk. AG; Sie ist gemeinsam mit der GmbH eine der beiden Formen der Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristischer Person). Die Gesellschafter sind mit ihrem Grundkapital – in Aktien zerlegt – beteiligt (das Grundkapital stellt das Vermögen der Gesellschaft dar); sie haften nicht persönlich, sondern nur in Höhe ihrer Einlagen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In der Regel verfügt die Aktiengesellschaft über viele Aktionäre, die von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können. Für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeiten sind jedoch spezielle Organe zuständig.

Die Aktiengesellschaft eignet sich besonders für jene Unternehmen mit großem Kapitalbedarf.

Die Rechtsgrundlage der Aktiengesellschaft stellt das Aktiengesetz (AktG) dar. Ursprünglich mussten sich an der Gründung einer Aktiengesellschaft mehrere Personen beteiligen, nunmehr ist dies auch mit nur einer Person möglich. In Österreich muss das Grundkapital einer Aktiengesellschaft mindestens 70.000 Euro betragen, unter dieser Summe ist eine Gründung nicht möglich.

Organe der Aktiengesellschaft:

Vorstand bzw. Geschäftsführung: Der Vorstand führt die Aktiengesellschaft und vertritt sie. Die Berichterstattung an den Aufsichtsrat sowie die Einberufung der Hauptversammlung zählen ebenso zu seinen Aufgaben.

Aufsichtsrat: Er übernimmt in erster Linie eine Kontrollfunktion. In bestimmten Situationen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates zwingend. Aufsichtsrat und Geschäftsführung sind jedoch strikt voneinander getrennt.

Hauptversammlung: Diese besteht aus den Aktionären, wobei grundsätzlich die Regel gilt, dass eine Aktien eine Stimme bedeutet (Änderungen können vereinbart werden). Die Hauptversammlung muss einmal pro Jahr einberufen werden, dies kann durch Vorstand oder Aufsichtsrat erfolgen. Viele wichtige Entscheidungen, etwa das Kapital der Gesellschaft betreffend, werden hier beschlossen.