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Kinderfreibetrag





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Um Eltern steuerlich zu belasten, gibt es im Bereich der Unterhaltskosten neben dem Kinderabsetzbetrag eine zusätzliche Möglichkeit. Dies ist der Kinderfreibetrag, der in der Höhe von 220 Euro jährlich pro Kind zur Verfügung steht. Anspruch darauf besteht für Eltern, die bereits Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zahlen.

Der Kinderfreibetrag dient hierbei dazu, die Bemessungsgrundlage und dadurch die Steuergrundlage/Steuern zu verringern.

Wie kann der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden?
Dieser kann entweder von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen geltend gemacht werden. Wenn beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend machen wollen, so gibt es für jeden Elternteil einen Anspruch auf 132 Euro Freibetrag, d.h. 60 %. Wenn ein Unterhaltsabsetzbetrag ebenfalls geltend gemacht wird, kann von jedem der Kinderfreibetrag in der Höhe von 132 Euro in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.

Geltend zu machen ist der Kinderfreibetrag über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung, dabei ist die Versicherungsnummer des Kindes/der Kinder anzugeben.