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Privatkonkurs





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Bezeichnet ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren) zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer Privatperson. Der Begriff kann demnach nur für private Haushalte, nicht Unternehmen, verwendet werden. Bevor es zu einem Privatkonkursverfahren kommt, wird auf außergerichtlichem Weg versucht, zu einer Einigung mit den Gläubigern zu gelangen. Funktioniert dies nicht, muss sich der Schuldner an das Insolvenzgericht wenden und einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren stellen. Dem Schuldner soll die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neubeginns gewährleistet werden.