GmbH Gründung in Österreich einfach erklärt
Auch 2018 standen in Österreich die GmbHs klar im Schatten der Einzelunternehmen. Während 85,4 % der Unternehmensneugründungen auf Einzelunternehmen fielen, kamen die GmbHs lediglich auf einen Prozentsatz von 10,2. Gemessen an der Offenen Gesellschaft (OG) und der Kommanditgesellschaft (KG) erfreut sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) allerdings nach wie vor großer Beliebtheit.
Tipp: Um keine aktuellen guten Angebote zu verpassen, sollte man sich regelmäßig zu aktuellen Konditionen, Testsiegern und Empfehlungen
zum Thema GmbH Gründung in Österreich – Voraussetzungen, Ablauf, Kosten, Stammkapital im März 2024 informieren!
Namentlich die Kommanditgesellschaft zeigt eine rückläufige Tendenz, wenn in den Jahren 2008 bis 2018 die Zahl der jährlichen Neugründungen von 945 auf 711 zurückging.
Unterschied dazu verzeichneten die GmbHs in diesem Zeitraum ein Plus von 345 Neugründungen. Wurden 2008 noch 3.663 GmbHs gegründet, haben sich 2018 bemerkenswerte 4.008 neue GmbHs zum Altbestand gesellt. Nicht von ungefähr. So ist es keine Hexerei, eine GmbH zu gründen.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Das Stammkapital ohne Gründungsprivilegierung
Zur Gründung einer GmbH bedarf es eines Stammkapitals von wenigstens 35.000 Euro. Aufzubringen ist es von den Gesellschaftern, die sich über die sogenannten Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Zu zahlen ist bei der Gründung der GmbH allerdings lediglich die Hälfte des Stammkapitals.
Ohne Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung oder Spezialfälle der Umgründung bestehender Unternehmen ist sohin mit 17.500 Euro der Weg zur Gründung einer GmbH geebnet.
Diese Regelung gilt für die traditionelle und die vereinfachte Gründung gleichermaßen. In anderen Worten ist es belanglos, ob die GmbH von mehreren Personen oder von einer Einzelperson gegründet wird. Aus dieser Tatsache erhellt gleichzeitig, dass für die Gründung einer GmbH eine einzige Person hinreicht.
Das unterscheidet die GmbH als Kapitalgesellschaft maßgeblich von Personengesellschaften wie der OG oder der KG. Im Prinzip handelt es sich bei der GmbH um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Heißt im Klartext: Die GmbH erwirbt so selbstverständlich Rechte wie sie Verbindlichkeiten eingeht. Sie kann klagen, ebenso aber auch verklagt werden.
Das Stammkapital mit Gründungsprivilegierung
Um Unternehmern auch bei begrenzten Mitteln die Möglichkeit zur Gründung einer GmbH einzuräumen, wartet der Gesetzgeber seit 2014 mit der Gründungsprivilegierung auf. Durch die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG genügt ein Stammkapital von 10.000 Euro, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen zu können. Fällig ist bei der Gründung hinwiederum bloß die Hälfte des Stammkapitals.
Ob die Stammeinlage von 5.000 Euro dabei von einem oder mehreren Gesellschaftern bestritten wird, ist egal. Allerdings gilt dieses Privileg bloß für 10 Jahre.
Spätestens dann muss die Stammeinlage auf wenigstens 17.500 Euro aufgestockt werden, um der Auflage eines Stammkapitals in Höhe von 35.000 Euro zu genügen. Als vorteilhaft erweist sich die Tatsache, dass die Gesellschafter während der Gründungsprivilegierung bei einer allfälligen Insolvenz der GmbH lediglich Zahlungen in Höhe ihrer gründungsprivilegierten Stammeinlagen zu leisten haben.
Sollte das Aus der Gesellschaft nach Ablauf der 10 Jahre ins Haus stehen, erhöht sich die Haftung der Gesellschafter dementsprechend auf den Differenzbetrag zwischen dem Stammkapital von 35.000 Euro und den geleisteten Stammeinlagen.
Um überhaupt in den Genuss der Gründungsprivilegierung zu kommen, ist es zwingend notwendig, den Anspruch unmittelbar bei der Gründung schriftlich im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Errichtungserklärung zu verankern. Mithin ist es nicht möglich, das Privileg mit einer nachträglichen Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Errichtungserklärung zu reklamieren.
Wie läuft die GmbH Gründung in Österreich ab?
Die traditionelle Gründung
Am Ende des Gründungsfahrplans steht die Eintragung der GmbH ins Firmenbuch. Erst damit wird die Gesellschaft als Rechtsform wirksam. Alles beginnt aber mit dem Besuch beim Notar. Dieser sorgt bei mehreren Gesellschaftern für den ordnungsgemäßen Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder im Fall eines einzelnen Gesellschafters für die korrekte Abgabe der sogenannten Errichtungserklärung.
Naturgemäß bürgt die Mitwirkung eines Notars für die zuverlässige Identifizierung der Gesellschafter, aber um nichts weniger für die angemessene Belehrung über die Rechtskonsequenzen einer Gesellschaftsgründung.
Der Gesellschaftsvertrag informiert nicht anders als die Errichtungserklärung wenigstens über Name und Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens sowie die Höhe des Stammkapitals und der jeweiligen Stammeinlage jedes einzelnen Gesellschafters.
Optional enthalten Gesellschaftsvertrag und Errichtungserklärung die Gründungsprivilegierung, Beschlussfassungen der Gesellschafter, Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, Informationen zur Generalversammlung, Angaben über Minderheitenrechte, die Gewinnverwendung und die wechselseitigen Aufgriffsrechte der Gesellschafter.
Mit der Ernennung eines oder mehrerer Geschäftsführer ist es dem Notar in weiterer Folge möglich, die verpflichtende Beglaubigung der Musterzeichnung (Unterschriftenprobe) der Geschäftsführer vorzunehmen. Gleichzeitig kann er als Treuhänder für die Einzahlungen der Gesellschafter fungieren. Denkbar ist es aber auch, dass die Stammeinlagen auf ein Konto der Geschäftsführer oder der Gesellschaft überwiesen werden.
Erst mit der Einzahlungsbestätigung des kontoführenden Kreditinstituts oder der Zahlungsbestätigung des Notars vermögen die Geschäftsführer die Anmeldung der GmbH im Firmenbuch vorzunehmen. Auch diese bedarf der beglaubigten Form.
Beizulegen sind:
- der Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung
- die Liste sämtlicher Gesellschafter
- das Geschäftsführerverzeichnis
- der Bestellungsbeschluss der Geschäftsführer
- die Musterzeichnungen der Geschäftsführer
- die Einzahlungsbestätigung über die Stammeinlagen
- die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
Ist mit den eingereichten Unterlagen alles im Lot, trägt das Firmenbuchgericht die GmbH ins Firmenbuch ein. Bei allfälligen Unstimmigkeiten in den Papieren erteilt das Firmenbuchgericht hingegen für gewöhnlich einen Verbesserungsauftrag. Die gänzliche Abweisung des Antrags ist natürlich ebenso eine Option.
Die vereinfachte Gründung
Seit 1. 1. 2018 ist die vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG in Kraft. Fürs Erste gilt sie bis zum 31. 12. 2020. Ins Unreine gesprochen ist sie ein wahrer Segen für Unternehmensgründer. Allerdings können von ihr nur Einzelpersonen profitieren, deren Errichtungserklärung nicht aus dem Rahmen fällt, also dem Standard entspricht. Diese Voraussetzungen treffen auf gut 38 % der GmbH-Gründungen zu.
Der entscheidende Vorteil der vereinfachten Gründung ist, dass sie mit dem gänzlichen Verzicht auf den Notar auskommt. Den Mann braucht es weder für die Errichtungserklärung noch für die Beglaubigung der Unterschrift oder die Anmeldung im Firmenbuch.
Das will gleichwohl nicht heißen, dass bei grundsätzlicher Möglichkeit der vereinfachten Gründung der Notar außen vor bleiben muss. Sollte er hinzugezogen werden, darf er in diesem Fall jedoch laut Notariatstarifgesetz nicht mehr als rund 50 Euro für seine Dienste verrechnen.
Diese vergünstigten Tarife greifen dann nicht, wenn ein Notar bei einer allfälligen Änderung der Errichtungserklärung hinzugezogen werden muss. Diese bedarf zwingend einer notariellen Beglaubigung, macht in anderen Worten die vereinfachte Gründung unwirksam.
Im Prinzip beginnt die GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG mit der Eröffnung eines Kontos bei einer Bank, die die vereinfachte Gründung unterstützt. Ohne Inanspruchnahme der Gründerprivilegierung sind als Stammeinlage 17.500 Euro einzuzahlen, widrigenfalls bloß 5.000 Euro.
Während das Kreditinstitut die Einzahlung bestätigt, hat der Gründer einesteils durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises die persönliche Identifizierung sicherzustellen und andernteils eine Musterzeichnung zu leisten. Über all das wird die Justiz auf elektronischem Weg vom Kreditinstitut in Kenntnis gesetzt.
Diesem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) folgt als Schritt 2 die Online-Anmeldung des Gründers im Unternehmensserviceportal (USP).
Dazu bedarf es der Handysignatur oder USP-Kennung. Nach erfolgter Anmeldung genügen ein paar Angaben zur GmbH-Gründung für eine automatische Generierung der Errichtungserklärung und der Firmenbuchanmeldung.
Zu beachten gilt es dabei lediglich, dass die Anmeldung im USP innerhalb weniger Tage nach dem Gang ins Kreditinstitut erfolgen sollte, da die Bankbestätigung nur begrenzt zeitlich gültig ist. Das Firmenbuchgericht prüft sodann die Unterlagen des Kreditinstituts zusammen mit den vom Gründer im USP übermittelten Daten und trifft eine Entscheidung. Diese läuft naturgemäß auf eine Eintragung im Firmenbuch, einen Verbesserungsauftrag oder eine Abweisung des Antrags hinaus.
Was ist bei einem Fehler in der Antragstellung zu tun?
Prinzipiell ist dem Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichts innerhalb der gesetzten Frist Folge zu leisten, um endlich doch noch die Eintragung der GmbH im Firmenbuch sicherzustellen.
Naturgemäß birgt die vereinfachte Gründung eher Fehlerpotenzial. So ist es allemal denkbar, dass der Firmenwortlaut schlicht und ergreifend nicht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht.
Damit den Auflagen des Gerichts Genüge getan ist, darf erstens ausschließlich die bemängelte Sache korrigiert werden und muss zweitens der angemessene Weg beschritten werden. Heißt für die vereinfachte Gründung beispielsweise, sich erneut ins USP einzuklinken und unter dem Menüpunkt „Verbesserung“ die nötigen Korrekturen vorzunehmen.
Falls hingegen das Kreditinstitut Mist gebaut hat und es an der Bankbestätigung, der Ausweiskopie oder der Musterzeichnung hapert, steht es in der Pflicht und hat die korrigierten Unterlagen erneut im ERV zu übermitteln. Allerdings ist es am Antragsteller, die Bank explizit auf den Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichts hinzuweisen. Nur der Gründer hat nämlich Kenntnis von den Änderungswünschen des Gerichts.
Wie hoch sind die Gebühren?
Die Eintragung ins Firmenbuch geht mit Gerichtsgebühren einher. So sind für die sofort bei der Antragstellung fällige Eingabegebühr 52 Euro ohne ERV-Einbringung, 34 Euro hingegen mit ERV-Einbringung zu berappen.
Die Eintragungsgebühren schlagen hingegen für eine Einzelperson mit 343,40 Euro zu Buche. Bei mehreren Gesellschaftern und Geschäftsführern fallen für jeden Gesellschafter Eintragungsgebühren in Höhe von 21 Euro, für jeden Geschäftsführer hingegen Eintragungsgebühren in Höhe von 29 Euro an (Stand: September 2019).
Grundsätzlich hat der Antragsteller ein Konto für den problemlosen Einzug der Eingabegebühr einzurichten, das nicht identisch sein darf mit jenem Konto für die Einzahlung der Stammeinlage. Die Eintragungsgebühren werden entweder gesondert verrechnet oder bei entsprechender Zustimmung des Antragstellers ebenfalls vom Konto für die Eingabegebühr eingezogen. Eine Gebührenbefreiung kann nur jener Unternehmer in Anspruch nehmen, der den Auflagen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) genügt.
Welche Namen sind für eine GmbH erlaubt?
Die Rede ist von der Firma. Als Firma wird der ins Firmenbuch eingetragene Name der Gesellschaft bezeichnet. Nachdem die Liste der Formvorschriften schier ellenlang ist, ist der Gründer gut beraten, sich im Vorfeld der Antragstellung hinreichend Gedanken um die Bezeichnung seiner GmbH zu machen.
So darf die Firma beispielsweise weder zur geschäftlichen Irreführung verleiten (§ 18 UGB) noch eine Verwechslungsgefahr für ortsansässige und im Firmenbuch eingetragene Unternehmen darstellen (§ 29 UGB). Auch dem Wettbewerb muss Rechnung getragen werden, wenn bereits ein verwechslungsfähiges Unternehmenskennzeichen genügt, um die Nutzung einer Firma zu verbieten (§ 9 UWG).
Grundsätzlich eignet sich der Name des Gesellschafters („Max Mustermann GmbH“) für die Firma ebenso wie eine Fantasiebezeichnung („N25 GmbH“). Empfehlenswert ist hingegen eine gute Kombination aus Namen- oder Fantasiebezeichnungen und Sachbegriffen („Max Mustermann Transport GmbH“, „N25 Reisebüro GmbH“). Unzulässig ist hingegen die reine Gattungs- oder Branchenbezeichnung („Reisebüro GmbH“).
Hinzu kommt, dass gewisse Bezeichnungen wie „Kreditinstitut“ ausschließlich solchen Unternehmen vorbehalten bleiben, die die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten erfüllen.
Unerlässlich ist dafür der Zusatz, der über die Rechtsform Aufschluss gibt. Der volle Wortlaut in Form von „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist dabei nicht nötig, die Abkürzung „GmbH“ oder „GesmbH“ tut vollauf Genüge (§ 5 Abs 1 GmbHG).
Wodurch unterscheiden sich Gesellschafter und Geschäftsführer?
Die Unterscheidung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern stellt sich in der vereinfachten Gründung mit einer Einzelperson nicht. In allen anderen Fällen werden ein oder mehrere Geschäftsführer von einem oder mehreren Gesellschaftern bestellt.
Naturgemäß birgt eine größere Anzahl von Entscheidungsträgern, die über das Wohl und Wehe der Gesellschaft befinden, mehr Konfliktpotenzial. Während die Gesellschafter für gewöhnlich strategische Grundsatzentscheidungen treffen, diktieren die Geschäftsführer den Unternehmensalltag. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, entscheiden die Geschäftsführer gemeinsam (Gesamtvertretung).
Widrigenfalls handelt es sich um eine Einzelvertretung. Jedenfalls unterliegen die Geschäftsführer der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsmannes. Verletzen sie ihre Obliegenheiten, kann deshalb auch ihr Privatvermögen zur Begleichung des Schadens herangezogen werden. Im Unterschied dazu haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen für unbotmäßige Schulden der Gesellschaft.
Welche Rechte und Pflichten gehen mit einer GmbH einher?
Die Haftung
Die GmbH schließt die persönliche oder direkte Haftung der Gesellschafter aus.
Vielmehr haften die Gesellschafter lediglich für die Aufbringung jenes Stammkapitals, das der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Ausschließlich bei einer expliziten gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter. Widrigenfalls sind allfällige Verluste der GmbH von der Gesellschaft zu tragen.
Die Gewinnverteilung
Das Gesellschaftsvermögen ist für die Gesellschafter tabu. Es ist ihnen nicht erlaubt, es durch Entnahmen willkürlich und mutwillig zu kürzen. Dafür haben sie ein Anrecht auf die ausgeschütteten Gewinne. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, werden die Bilanzgewinne im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen an die Gesellschafter verteilt.
Die Gewerbeberechtigung
Falls die Gewerbeordnung greift, genügt für die Ausübung der Tätigkeiten die Gewerbeberechtigung eines Gesellschafters mitnichten.
Vielmehr braucht es eine Gewerbeberechtigung, die auf die Gesellschaft lautet. Auch ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den gewerberechtlichen Auflagen genügt.
Die Bilanzierungspflicht
Für die GmbH gelten die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Sie muss von daher einen Jahresabschluss erstellen, der beim Firmenbuchgericht einzureichen ist.
Die Sozialversicherung
Gesellschafter, die nicht zugleich als Geschäftsführer fungieren, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Dafür werden von den Entgelten der Geschäftsführer in der Regel Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Die Versteuerung
Grundsätzlich fallen für die Gewinne der Gesellschaft 25 % Körperschaftsteuer an, während die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter zusätzlich der Kapitalertragsteuer unterliegen und von daher 27,5 % der Gewinnausschüttungen von den Gesellschaftern an den Fiskus abzutreten sind.
Speziell für die Körperschaftsteuer gelten aber besondere Regelungen. So beträgt die Mindestkörperschaftsteuer bei GmbHs, die vor dem 1. 7. 2013 gegründet wurden, 5 % des Stammkapitals, sprich mindestens 1.750 Euro.
GmbHs hingegen, die nach dem 30. 6. 2013 gegründet wurden, haben in den ersten 5 Jahren 500 Euro jährlich, in den folgenden 5 Jahren dann 1.000 Euro jährlich an Mindestkörperschaftsteuer zu berappen. Die Crux ist dabei, dass diese Mindestkörperschaftsteuer auch dann fällig ist, wenn die GmbH keine Gewinne macht.
Was sind die Vor- und Nachteile der GmbH?
Speziell die Doppelbesteuerung dürfte potenzielle Gesellschafter ins Grübeln bringen, wenn nicht gar abschrecken. Immerhin unterliegen die Unternehmensgewinne von GmbHs einesteils der Körperschaftsteuer, andernteils als Gewinnentnahmen der Kapitalertragsteuer. Einzelunternehmer, die Einkommensteuer zahlen, könnten von daher steuerlich besser bedient sein. Hinzu kommt, dass für einen Einzelunternehmer im Allgemeinen eine einfache Eingaben-Ausgaben-Rechnung genügt, während die GmbH zur doppelten Buchführung verdonnert ist. Nicht genug damit.
Abhängig von der Größe der GmbH kann neben der Einreichung des Jahresabschlusses im Firmenbuch auch die Offenlegung zusätzlicher Unterlagen der Rechnungslegung zusammen mit einer Abschlussprüfung nötig sein.
Sollte von daher der Jahresumsatz weder 1 Million Euro überschreiten noch ein Jahresumsatz von jeweils 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erzielt werden, ist das Einzelunternehmen die bessere Option als die GmbH. In diesem Fall handelt es sich um einen nicht ins Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer, der keiner Rechnungslegungspflicht unterliegt.
Wann droht die Auflösung der Gesellschaft?
Von der Auflösung der GmbH hat das Firmenbuch Kenntnis zu erlangen. Die Gesellschaft wechselt damit in den Liquidationsstatus.
Die Gründe für das Aus der GmbH sind so mannigfaltig wie einleuchtend. Läuft nicht gerade die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zeit einfach ab, gibt womöglich eine Entscheidung der Gesellschafter oder die Verschmelzung mit einer anderen Kapitalgesellschaft den Ausschlag.
Selbstredend kann die Auflösung der GmbH auch höchst unerfreulichen Begebenheiten wie der Eröffnung eines Konkursverfahrens, der Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder einem Beschluss des Handelsgerichts geschuldet sein.