Pflegegeld wird in Österreich in sieben Stufen gezahlt (aktuelle Infos zur Höhe 2020 für die einzelnen Pflegestufen in Österreich siehe weiter unten). Ab 2020 wird es jährlich valorisiert, also an die Preis- und Pensionsentwicklung angepasst.
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Wer hat die Valorisierung des Pflegegeldes beschlossen?
- Info: Im Jahr 2020 erfolgt eine Erhöhung beim Pflegegeld in Österreich (Valorisierung).
Im Sommer 2019 haben sich alle im Nationalrat vertretenen Parteien auf die Valorisierung einigen können. Der ÖVP-Klubobmann August Wöginger bezeichnete das Verfahren als am technisch einfachsten zu realisieren. SPÖ und FPÖ bestätigten die Einigung. Die erste Erhöhung des Pflegegeldes wird am 1. Jänner 2020 stattfinden.
Die Valorisierung wird für alle Pflegegeldstufen ab Stufe eins erfolgen. Ursprünglich hatte die türkis-blaue Koalition eine Anhebung erst ab Stufe vier geplant. Die Anhebung ab Stufe eins hatte die Liste JETZT eingebracht.
Die Parteien im Nationalrat lobten einhellig die jetzt beschlossene Valorisierung, der Klubchef der Liste JETZT Bruno Rossmann bezeichnete sie als überfällige Maßnahme. Seine Fraktion hatte den Antrag initiiert. Die SPÖ und der Pensionistenverband sehen darin die Umsetzung einer langjährigen Forderung, auch von der FPÖ kam Beifall.
Pflegegeld Erhöhung 2020 & Valorisierung
Der Wertverlust durch die alljährliche Inflation wird nunmehr ausgeglichen. Selbstverständlich war die Einigung im Nationalrat nicht, darauf wies Rossmann hin. Die SPÖ-Chefin Rendi-Wagner begrüßte die Unterstützung von betroffenen Familien, Peter Kostelka verwies als Präsident des SPÖ-Pensionistenverbandes darauf, dass seit der Einführung des Pflegegeldes im Jahr 1993 dessen Wert in heutigen Preisen um 30 Prozent gesunken sei.
Experten sprechen sogar von 35 Prozent. Die Valorisierung wird nun jährlich ausgerechnet, bislang wurde das Pflegegeld nur sporadisch erhöht.
Sie wird nach bisherigem Stand jährlich rund 50 Millionen Euro kosten. Der Seniorenbund und die Diakonie begrüßten den Schritt ebenfalls, allerdings verwies die Diakonie-Direktorin Katharina darauf, dass es auch einer besseren Organisation der Pflege bedürfe.
Wie funktioniert das Pflegegeld in Österreich?
Das Pflegegeld gleicht die pflegebedingten Mehraufwendungen für pflegebedürftige Personen aus, es sichert die Pflege ab. Die Pflegebedürftigen sollen damit ein bedürfnisorientiertes und selbstbestimmtes Leben führen und über die Verwendung der Mittel selbst entscheiden können.
Das schließt auch die Wahl ihrer Betreuungsart ein. Die familiäre und die ambulante Pflege sollen durch das Pflegegeld gefördert werden. Finanziert wird das Pflegegeld aus den Einnahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es steht allen Bürgerinnen und Bürgern frei, zusätzlich privat vorzusorgen.
Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten?
Es handelt sich um diese Voraussetzungen:
- ständiger Hilfs- und Betreuungsbedarf für absehbar mindestens sechs Monate wegen einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung, was eine Sinnesbehinderung einschließt
- Pflegebedarf von über 65 Stunden monatlich
- gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich, wobei es Ausnahmen für Wohnsitze in der EU und in der Schweiz gibt
Die Ursache für eine Pflegebedürftigkeit ist für den Anspruch unerheblich.
Pflegegeldstufen, Höhe der Leistungen
Es gibt sieben Stufen, die nach dem Pflegebedarf pro Monat definiert werden. Danach richtet sich die Höhe des Pflegegeldes. Die letzte Erhöhung fand Anfang 2016 statt, sie sollte die Co‐Finanzierung von sozialen Diensten erleichtern. Die Betroffenen haben seither mehr Geld dafür.
Pflegegeld Österreich 2020 (voraussichtlich, Valorisierung wird noch ergänzt)
- Stufe 1: monatlich 157,30 Euro, über 65 Stunden Pflegebedarf
- Stufe 2: monatlich 290,00 Euro, über 95 Stunden Pflegebedarf
- Stufe 3: monatlich 451,80 Euro, über 120 Stunden Pflegebedarf
- Stufe 4: monatlich 677,60 Euro, über 160 Stunden Pflegebedarf
- Stufe 5: monatlich 920,30 Euro, über 180 Stunden Pflegebedarf + außergewöhnlicher Pflegeaufwand
- Stufe 6: monatlich 1.285,20 Euro, permanente (180 h+), auch nächtliche und nicht kalkulierbare Betreuung durch außergewöhnlichen Pflegeaufwand
- Stufe 7: monatlich 1.688,90 Euro, permanente (180 h+), auch nächtliche und nicht kalkulierbare Betreuung durch außergewöhnlichen Pflegeaufwand + Ausfall wichtiger motorischer Funktionen
Erschwerniszuschlag
Der Erschwerniszuschlag ist eine Pauschalanrechnung von monatlich 25 Stunden für die Pflege von schwer behinderten, vor allem an Demenz erkrankten Menschen ab dem 15. Lebensjahr. Auch für die Betreuung von Kindern gibt es einen Erschwerniszuschlag.
Wo wird der Pflegegeldantrag gestellt?
Ältere Personen, bei denen die Pflegebedürftigkeit eintritt, beziehen in der Regel Rente oder Pension. Sie beantragen das Pflegegeld bei ihrem zuständigen Versicherungsträger, der auch die Rente oder Pension auszahlt.
Die Stellen sind unter anderem:
- Pensionsversicherungsanstalt bei ASVG-PensionistInnen
- Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter bei BundespensionistInnen
- Sozialversicherungsanstalt gewerbliche Wirtschaft bei GSVG-PensionistInnen
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei BSVG-PensionistInnen
- Pensionsversicherungsanstalt bei Renten aus Kriegsopferversorgung und Heeresentschädigung sowie nach Impfschadengesetz
- Unfallversicherungsträger bei Vollrente aus der Unfallversicherung
Mitversicherte Angehörige (Hausfrauen, Kinder), berufstätige Personen und BezieherInnen von Rehabilitationsgeld oder einer Mindestsicherung beantragen die Leistung bei der Pensionsversicherungsanstalt. An die gleichen Stellen gehen Erhöhungsanträge für das Pflegegeld, wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert.
Wie läuft das Pflegegeldverfahren ab?
Betroffene stellen den Antrag bei der zuständigen Stelle. Danach führen entweder Ärzte oder diplomierte Pflegefachkräfte einen Hausbesuch durch, bei dem der Pflegebedarf festgestellt wird. Bei diesem Besuch darf die pflegebedürftige Person eine Vertrauensperson hinzuziehen.
Diese kann Angaben zur gegenwärtigen Pflegesituation machen. Aus dem Hausbesuch entsteht ein Gutachten, nach welchem die Pflegegeldstufe zugeteilt wird.
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch und Klage beim Sozialgericht möglich. Wenn das Pflegegeld bewilligt wurde, erfolgt die Zahlung rückwirkend ab dem Monat nach der Antragstellung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich, eine Einkommensteuer wird auf das Pflegegeld nicht erhoben. Antragsformulare für das Pflegegeld händigt der Pensionsversicherungsträger aus, online sind sie auf www.help.gv.at zu finden.
Warum gibt es eine ärztliche Begutachtung?
Die Zuteilung einer Pflegestufe erfolgt nach medizinischen Grundsätzen und entsprechend der hierfür relevanten Gesetze und Begutachtungsrichtlinien.
Folgende Gesetze sind zu beachten:
- Bundespflegegeldgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Familienlastenausgleichsgesetz
- Bundesbehindertengesetz
- Sozialentschädigungsgesetze (Opferfürsorge, Heeresentschädigung, Verbrechens- und Kriegsopferversorgungsgesetz)
Die ärztliche Begutachtung erfolgt nach festgelegten Qualitätskriterien und Zielsetzungen. Schwierige Einzel- und Zweifelsfälle werden einvernehmlich mit den Rechtsabteilungen bearbeitet.
Was besagt die Kinder-Einstufungsverordnung?
Laut Bundespflegegeldgesetz erhalten Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre eine zusätzliche, zu finanzierende Pflege nur über den Bedarf hinaus, der über das gewöhnliche Ausmaß der Pflege von gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen ohne Handicap hinausgeht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Kinder und Jugendlichen in einem gewissen Umfang Fürsorge und Pflege benötigen. Der Pflegebedarf von behinderten Kindern und Jugendlichen wurde in der Vergangenheit von den Pflegegeldentscheidungsträgern, bei Auseinandersetzungen teilweise auch von den Gerichten manchmal unterschiedlich beurteilt.
Es mussten daher einheitliche Maßstäbe geschaffen werden. Zu diesem Zweck wurde nun die Kinder-EinstV (Kinder-Einstufungsverordnung) erlassen. Diese legt Maßstäbe für die besondere Pflege bei einem Handicap in dieser Altersgruppe fest.
Basis für diese Verordnung waren bislang vorliegende Rechtsgrundlagen und Erfahrungen des Sozialministeriums sowie die Rechtsprechung der obersten Gerichte. Kinder und Jugendliche werden durch FachärztInnen für die Kinder- und Jugendheilkunde beurteilt.
Qualitätssicherung durch Hausbesuche
Seit 2001 gibt es die Qualitätssicherung der Pflege durch Hausbesuche. Diese Initiative stammt vom Sozialministerium. Die Hausbesuche werden sehr gut angenommen. Sie dienen der Beurteilung der konkreten Pflegesituation, die in einen standardisierten Situationsbericht aufgenommen wird.
Dadurch konnten vorher bestehende Informationsdefizite behoben werden, die Beratung erfolgt seither praxisnäher. Damit erhöhte sich die Pflegequalität. Hausbesuche werden auch auf Wunsch kostenlos durchgeführt.
Für die Qualitätssicherung der Pflege hat das Sozialministerium ein Konzept durch das Forschungsinstitut für Altersökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien ausarbeiten lassen. Dieses Konzept enthält wissenschaftlich fundierte, objektive Qualitätsindikatoren, mit denen sich einzelne Domänen bewerten lassen.
Für die praktische Anwendung existiert ein Handbuch. Dieses erklärt neben den Indikatoren auch den Aufbau des Erhebungsinstruments. Die Pflegefachkräfte verfügen damit über eine umfassende und eindeutige Orientierungshilfe.
Welche Zuschüsse und Hilfsmittel gibt es für die Pflege?
Wenn Angehörige pflegen, kostet das viel Kraft, Zeit und hohes soziales Engagement. Die pflegenden Angehörigen können in der Regel nicht mehr in Vollzeit arbeiten und haben außerdem Mehraufwendungen. Ein Teil dieser Einbußen und Aufwendungen deckt das Pflegegeld ab.
Es sichert die notwendige Pflege ab und hilft bei der Gestaltung eines bedürfnisorientierten Lebens. Welche finanziellen Zuschüsse es konkret für einzelne Leistungen gibt, listet Heft 7 der EIN:BLICK Schriftenreihe des Sozialministeriums auf.
Unter anderem werden technische Hilfsmittel gefördert. Für behinderte Menschen sind diese eine entscheidende Voraussetzung für die erfolgreiche Integration. Sie verbessern das Leben daheim und am Arbeitsplatz und werden durch Ärzte verordnet.
Mit der Verordnung können Betroffene die finanzielle Unterstützung bei
- den Landesstellen des Sozialministeriumservices,
- den Ämtern der Landesregierungen sowie
- den Sozialversicherungsanstalten
erhalten. Auch ein Ausleihen bei sozialen Diensten, Krankenkassen und Sanitätshäusern ist möglich. Die zuständigen Krankenversicherungsträger informieren über diese Möglichkeiten im Detail. Falls behinderte Personen in Not geraten, können sie weiters Leistungen des „Unterstützungsfonds für behinderte Menschen“ erhalten.
Die Hilfe muss ermöglichen, dass die Notlage schnell gemildert oder beseitigt werden kann. Eine Beratung zu den Hilfsmitteln bietet der Sozialministeriumservice an.
Assistenz- und Therapiebegleithunde
Unter welchen Voraussetzungen Assistenz- und Therapiebegleithunde anerkannt und dementsprechend finanziell gefördert werden, lässt sich dem BBG (Bundesbehindertengesetz) § 39a entnehmen.
Die Tiere müssen qualitätsorientiert beurteilt worden sein. Die Richtlinien sind für Österreich einheitlich. Das Sozialministerium erlässt darüber hinaus nähere Bestimmungen zur Beurteilung und Anerkennung der Hunde.
Ausführliche Informationen erhalten Interessenten auch bei der zuständigen Prüfstelle des Messerli Forschungsinstituts an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sie hat vom Sozialministerium den Auftrag erhalten, die betreffenden Richtlinien auszuarbeiten. Die örtlich zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservices informiert ebenfalls konkret und hilft bei der Beantragung der Förderung.
Die österreichweit einheitliche Definition von Assistenz- und Therapiebegleithunden ermöglicht es dem Bund, den Ländern und Gemeinden, den Verkehrsverbänden und privaten Organisationen, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für die Tiere Ausnahmebestimmungen vom Hundeverbot und Zugangsregelungen zu erlassen.
Welche Förderung erhalten Menschen mit Behinderung aus dem Unterstützungsfonds?
Menschen mit Behinderung erhalten maximal 6.000 Euro Förderung aus dem Unterstützungsfonds. Die Beantragung erfolgt bundesweit beim Träger der Rehabilitation oder beim Sozialministeriumservice. Pro Vorhaben können Betroffene nur eine Förderung beantragen. Förderungsvoraussetzungen sind:
- Das Vorhaben muss konkret definiert sein. Beispiele wären etwa die behindertengerechte Wohnungs- und Pkw-Adaptierung oder die Anschaffung eines Assistenzhundes.
- Es liegt eine Behinderung von mindestens 50 Prozent vor.
- Der/die Antragsteller/in wohnt in Österreich und verfügt nur über ein Einkommen unter der Grenze von 1.866 Euro für eine Person (Stand: 2020).
Der Antrag ist zu stellen, bevor das Vorhaben begonnen wird. Aufwendungen zum täglichen Lebensunterhalt können nicht unterstützt werden. Das wären beispielsweise Strom-, Gas- oder Wartungskosten sowie die Anschaffung von Haushaltsgeräten.
Generell ist die Förderung nur bei sparsamer und zweckmäßiger Verwendung der Mittel zulässig. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Das Sozialministeriumservice überprüft zudem, ob andere Kostenträger das Vorhaben ebenfalls fördern könnten. Erforderliche Unterlagen für den Förderantrag sind:
- amtlicher Nachweis der Behinderung wie Behindertenpass, ärztliches Attest oder Pflegegeldbescheid
- Nachweis der Einkommensverhältnisse
- Kostenvoranschläge befugter Fachleute zu den Anschaffungen
Der Antrag ist direkt an den Sozialministeriumservice zu stellen.