Einkommenssteuer – Was ist das und wer ist steuerpflichtig?
Der Begriff der Einkommenssteuer, in der Regel abgekürzt als ESt, bezeichnet in Österreich die Steuer, die auf das Jahreseinkommen von Steuerpflichtigen erhoben wird. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Einkommen natürlicher Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Das bedeutet, dass sowohl Einkommen, das im Inland erwirtschaftet wurde, versteuert werden muss als auch im Ausland erzielte Einkünfte.
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Wer dagegen im Ausland wohnt und zwischenzeitlich in Österreich Einkünfte hat, ist nur begrenzt steuerpflichtig, kann aber die Einkommenssteuerveranlagung beantragen, die Erklärung hierzu abgeben und dabei z.B. die Werbungskosten und Sonderausgaben regulär angeben. Wer an der österreichischen Grenze zu einem Nachbarland lebt und zum Arbeiten nach Italien, in die Schweiz oder nach Deutschland pendelt, ist prinzipiell ebenfalls in Österreich steuerpflichtig, hierbei gelten allerdings Sonderregeln wie z.B. der „Grenzgängerabsatzbetrag“. Für saisonale Arbeit besteht die Regel, dass bei mehr als sechs Monaten jährlich die Steuer in Österreich fällig wird.
Die Grundlage zur Berechnung der im Einzelfall festzusetzenden Steuer bildet die so genannte Einkommenssteuererklärung, die jährlich bis zum dreißigsten April des Jahres, das auf den Erfassungszeitraum folgt, vom Steuerpflichtigen in Schriftform eingereicht werden muss. Diese Frist verlängert sich in bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn die Erklärung online über die vom österreichischen Finanzamt angebotene Webapplikation „FinanzOnline“ oder mithilfe eines bevollmächtigten Dritten, bspw. eines Steuerberaters, beim Finanzamt eingereicht wird. Die aktuell geltende Gesetzesgrundlage ist hierbei das deutsche Einkommenssteuergesetz von 1988, das mit erheblichen Änderungen, Zusätzen und Novellen bis heute gilt.
Einkunftsarten, die zum Einkommen zählen
Es gibt insgesamt sieben unterschiedliche Arten von Einkommen, die laut Gesetz in der Einkommenssteuererklärung Berücksichtigung finden und ggf. angegeben werden müssen. Dazu zählen neben dem Einkommen aus selbstständiger und nichtsselbstständiger Tätigkeit auch die Einkünfte aus angelegtem Vermögen in Form von Kapitalzinsen sowie Miet- und Pachteinkünfte, Einkommen aus Gewerbe sowie land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Unter die „sonstigen Einkünfte“ können regelmäßige Bezüge aus Versicherungsleistungen und Riester-Rente, Einkünfte durch Privatverkäufe und in bestimmten Fällen auch Unterhaltszahlungen fallen, die nicht unter die sieben anderen Einkommensarten fallen. Zudem sind hier einige Spezialfälle wie Abgeordnetenbezüge geregelt.
Nicht steuerpflichtig sind im Gegensatz dazu Gewinne im Lotto und staatliche Leistungen wie Kinderzuschläge und Pflegegeld.
Steuersätze
Der Steuersatz, den der Einzelne zu zahlen hat richtet sich nach dessen Einkommen. Die Bereiche, in denen jeweils ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamteinkommen geltend gemacht wird, nennt man auch „Progessionsstufen“ – seit 2005 gibt es drei davon, die 2009 zugunsten des Steuerpflichtigen gesenkt wurden. Zwischen elftausend und fünfundzwanzigtausend Euro jährlich sind das aktuell knapp vierzig Prozent des Einkommens. Fast vierzig Prozent gehen in der Stufe bis sechzigtausend Euro ab, darüber geht die Hälfte des zu Einkommens ab.
Sonderregelungen
Um die Einkommenssteuererklärung optimal zu gestalten, ist es notwendig, die wichtigsten Sonderregelungen zu kennen, die oftmals erhebliche Sparmöglichkeiten bieten können. Dies sind zum Beispiel die geringeren Pauschalsteuersätze, die auf Sonderzahlungen wie das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt („Weihnachtsgeld“) anfallen: Hier müssen unabhängig von der Höhe der Zahlung generell nur sechs Prozent abgeführt werden.
Auch Abfindungen, die am Ende eines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden können, müssen nicht in vollem Umfang versteuert werden. Ähnliches gilt für Zinserträge und Dividenden – hier ist es sinnvoll, einen Experten zu Rate zu ziehen, der über die aktuellen Regelungen in Bezug auf verminderte Steuersätze genauestens informieren kann.
Auch Spenden an registrierte und gesetzlich anerkannte gemeinnützige Organisationen fallen hier ins Gewicht: bis zu einer Höhe von zehn Prozent des Einkommen vom Vorjahr können diese abgezogen werden und müssen dementsprechend nicht versteuert werden.
Die Regelung zur Pendlerpauschale in Österreich stellt ebenfalls einen Sonderfall dar – für Nichtselbstständige ist diese im Allgemeinen nicht von der Steuer absetzbar, da hier während des Jahres eine monatliche Zusatzleistung beantragt werden kann.
Bei Alleinerziehenden bzw. Alleinverdienern innerhalb einer Ehe bzw. Familie kann das Einkommen der Erwerbstätigen einzeln veranschlagt werden, vorausgesetzt, es liegt eine Unterhaltspflicht vor.
Deutschland und Österreich im Vergleich
Obwohl das Einkommenssteuergesetz Österreichs wie bereits angedeutet im Wesentlichen auf dem deutschen Gesetz beruht, haben die zahlreichen Reformen und Novellen dafür gesorgt, dass in Österreich eine größere Transparenz und einfachere Strukturierung bei der Anfertigung der Einkommenssteuererklärung besteht, die vor allem zu geringerem Zeitaufwand und mehr Übersichtlichkeit führt. Dennoch ist es empfehlenswert, besonders bei der ersten abzugebenden Erklärung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Hilfe bei der Einkommenssteuererklärung
Um die verschiedenen Ausgaben wie Werbungskosten und Sonderausgaben zum Zwecke der Steuerminderung optimal geltend machen zu können und auch die sonstigen Sonderregeln zur Anwendung zu bringen, ist es besonders für Anfänger und Menschen, die noch nicht lange in Österreich leben, ratsam, sich Hilfe bei der Einkommenssteuererklärung zu holen.
Dabei muss nicht zwangsläufig ein Steuerberater aufgesucht werden, denn die Arbeiterkammern bieten hierzu auch kostenlose Hilfestellungen an. Die Mitarbeiter übernehmen unter Umständen sogar mit Hilfe des Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Formulare und leiten alle notwendigen Unterlagen im Anschluss direkt an das zuständige Finanzamt weiter, sodass vom Steuerpflichtigen selbst keine weiteren Schritte unternommen werden müssen.