Alles über die Familienbeihilfe in Österreich
Die Familienbeihilfe, umgangssprachlich besser als Kinderbeihilfe bekannt, zählt unstreitig zu den großen sozialen Stützen Österreichs. Die Förderung der 2 Mio. Kinder ließ sich das Land 2016 rund 4,770 Mrd. EUR kosten, wovon 3,436 Mio. EUR an reiner Familienbeihilfe und 1,334 Mio. EUR als Kinderabsetzbetrag ausgeschüttet wurden.
WICHTIG: Für die aktuelle Höhe der Kinderbeihilfe im Jahr 2022 und die Details bitte direkt bei der zuständigen Stelle erkundigen!
Tipp: Um keine aktuellen Details zum Thema Familienbeihilfe in Österreich im April 2025 informieren!
Erfreulich ist, dass zwischen 2002 und 2016 das Auszahlungsvolumen um 27 % gestiegen ist. Nicht genug damit. Durch die Anpassung der Beiträge im Jänner 2018 ist die Kinderbeihilfe zur Stunde höher denn je.
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Die Förderungen neben der Familienbeihilfe
Was ist der Kinderabsetzbetrag?
Um eine Familienbeihilfe handelt es sich beim Kinderabsetzbetrag nicht, allerdings wird er zusammen mit der Familienbeihilfe in Form einer Negativsteuer angewiesen.
Eine effektive Steuerleistung ist für die Inanspruchnahme nicht erforderlich. Vielmehr hat jeder ein Recht auf den Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich 58,40 EUR je Kind, der Familienbeihilfe bezieht. Die Auszahlung erfolgt automatisch ohne gesonderte Beantragung.
Wann winkt das Schulstartgeld?
Auch das Schulstartgeld wird zusammen mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Der Betrag von 100 EUR für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren wird jedoch bloß einmal im Jahr mit dem Septembergeld der Familienbeihilfe überwiesen. Nicht anders als beim Kinderabsetzbetrag ist für die Auszahlung kein eigener Antrag erforderlich.
Wie ist das Kinderbetreuungsgeld geregelt?
Die neuen Bestimmungen für das Kinderbetreuungsgeld gelten für alle Kinder, die nach dem 28. Februar 2017 geboren wurden. Die Eltern haben seither die Wahl zwischen einem Kinderbetreuungsgeld-Konto und einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
Die pauschale Leistung des Kinderbetreuungsgeld-Kontos in Höhe von 14,53 EUR bis 33,88 EUR täglich erhalten Eltern unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Für den Bezug des höchsten Betrags von 33,88 EUR pro Tag bedarf es dabei zwingend der geringsten Bezugsdauer von 365 Tagen.
Grundsätzlich sieht das Kinderbetreuungsgeld-Konto Bezugsdauern von 365 bis 851 Tage für einen Elternteil und von 456 bis 1.063 Tage bei Inanspruchnahme der Leistung durch beide Elternteile vor. Als Faustregel gilt: Je länger die gewählte Bezugsdauer ist, desto geringer ist das tägliche Kinderbetreuungsgeld.
Wann habe ich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Österreich?
Für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds ist im Unterschied zur pauschalen Leistung des Kinderbetreuungsgeld-Kontos eine 6-monatige, sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich vor der Geburt des Kindes unabdingbar.
80 Prozent der Letzteinkünfte winken in diesem Fall als Kinderbetreuungsgeld, allerdings maximal 66 EUR täglich. Und: Die Bezugsdauer ist für einen Elternteil auf 365 Tage beschränkt und verlängert sich bei Inanspruchnahme der Leistung durch beide Elternteile auf maximal 426 Tage.
Der Anspruch auf die Familienbeihilfe
Wer ist anspruchsberechtigt?
Für den Bezug der Familienbeihilfe ist weder eine Beschäftigung noch ein Einkommen erforderlich. Selbst ausländische Eltern haben ein Recht auf die Familienbeihilfe, falls sie den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) genügen und sich regelmäßig in Österreich aufhalten.
Anspruch auf die Familienbeihilfe haben mithin alle Eltern, deren Lebensmittelpunkt Österreich ist und die für ein Kind im gemeinsamen Haushalt Unterhalt leisten. Bei besagtem Kind kann es sich dabei um ein eigenes ebenso handeln wie um ein Enkel-, Stief-, Pflege- oder Adoptivkind.
Grundsätzlich ist die Mutter die Begünstigte. Will der Vater die Familienbeihilfe beanspruchen, muss er nachweisen, dass er den Haushalt bestreitet.
Widrigenfalls bedarf es zwingend der Verzichtserklärung der Mutter. Den Verzicht auf die Familienbeihilfe kann die Mutter schlicht und einfach mithilfe des Formulars „Familienbeihilfe – Antrag – Beih100“ erklären.
Welches Recht haben Volljährige?
Volljährige, für die weiterhin Familienbeihilfe gezahlt wird, haben die Möglichkeit, sich die Familienbeihilfe samt dem Kinderabsetzbetrag auf ein eigenes Girokonto vom Finanzamt überweisen zu lassen.
Dazu bedarf es aber a) der expliziten Zustimmung des Anspruchsberechtigten, also in der Regel der Mutter, und b) um nichts weniger eines gesonderten Antrags. Ein Widerruf der Zustimmung, die der Anspruchsberechtigte durch seine Unterschrift am Antragsformular erteilt, ist jederzeit formlos möglich.
Dies deshalb, weil sich durch die geänderten Zahlungsanweisungen an der Anspruchsberechtigung des Elternteils herzlich wenig ändert. Heißt im Klartext, dass bei allfälligen Rückforderungen der Familienbeihilfe der anspruchsberechtigte Elternteil in der Pflicht steht und zur Kassa gebeten wird.
Worin unterscheiden sich Beschäftigungs- und Wohnlandprinzip?
Die soziale Sicherheit hat die EU in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt. Demzufolge greift für Arbeitnehmer und Selbstständige der EU ebenso wie für Arbeitslose und Rentner, die Leistungen in einem EU-Staat beziehen, vorrangig das Beschäftigungslandprinzip.
Heißt auf gut Deutsch gesagt, dass das Land der Beschäftigung zur Zahlung von Familienleistungen selbst für Kinder, die ständig in einem anderen EU-Staat verweilen, verpflichtet ist.
Sind hingegen beide Elternteile in unterschiedlichen EU-Staaten erwerbstätig, gilt das Wohnlandprinzip. Diesem zufolge hat jenes Land für die Familienleistungen aufzukommen, in dem sich die Kinder vorwiegend aufhalten.
Die Möglichkeiten der Beantragung
Wie läuft die antraglose Familienbeihilfe ab?
Zuständig für die Auszahlung der Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt. Eine Beantragung der Familienbeihilfe ist an sich jederzeit möglich, ein rückwirkender Anspruch besteht allerdings lediglich für 5 Jahre ab jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Seit 1. Mai 2015 bedarf es bei der Geburt eines Kindes keiner expliziten Anmeldung des Anspruchs auf Familienbeihilfe mehr. So erfassen die Standesämter im ZPR, dem Zentralen Personenstandsregister, die Daten sämtlicher im Inland geborenen Kinder ebenso wie die Personenstandsdaten ihrer Eltern.
Das Innenministerium leitet anschließend diese Daten an die Finanzverwaltung weiter. Der Finanzverwaltung obliegt es, anhand der vorliegenden Daten die Anspruchsberechtigung der Familienbeihilfe zu prüfen.
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, werden die Eltern von der Finanzverwaltung automatisch darüber schriftlich informiert. Zugleich wird die Familienbeihilfe auf das Konto der Eltern überwiesen. Lediglich bei Informationslücken wie einer fehlenden Kontonummer müssen die Eltern selbst zur Tat schreiten und der Finanzverwaltung die gewünschten Daten schriftlich übermitteln.
Was ist bei der elektronischen Antragstellung zu tun?
Wer für ältere Kinder die Familienbeihilfe beantragen will, macht dies am besten einfach über FinanzOnline elektronisch. Damit sparen sich die Eltern den Weg ins Finanzamt und haben mit ein paar Mausklicks im trauten Heim die Sache im Handumdrehen erledigt.
Zu beachten gilt es dabei, dass selbst für volljährige Kinder ausschließlich die Eltern die Familienbeihilfe beantragen können. Ihre Anspruchsberechtigung verwirken die Eltern lediglich dann, wenn sie nachweislich ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder keine Haushaltsgemeinschaft mehr besteht. In beiden Fällen ist es dem volljährigen Kind möglich, selbst den Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen.
Kosten fallen für die Antragstellung nicht an, dafür steht es dem Wohnsitzfinanzamt frei, den Nachweis über die im Antragsformular genannten Dokumente zu verlangen. Bedeutet mithin, für das volljährige Kind die laufende Berufsausbildung oder den Studienerfolg bzw. die begründete Studienverzögerung bestätigen zu müssen. Ausländer haben hinwiederum ihren rechtmäßigen Aufenthalt zu beweisen. Während das Studium Originalbelege verlangt, genügt für den Nachweis des Aufenthalts eine Kopie der Unterlagen.
Die Höhe der Familienbeihilfe
Wie wirkt sich die Geschwisterstaffelung aus?
Seit 1. Jänner 2018 gibt es in Österreich um 1,9 % mehr Kinderbeihilfe. Monatlich bekommen Eltern mithin für Kinder bis 3 Jahre 114,00 EUR, für Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren 121,90 EUR, für Kinder ab 10 Jahren 141,50 EUR und für Kinder ab 19 Jahren 165,10 EUR.
Im Unterschied zum Einzelkind kommen Geschwister zudem in den Genuss der Geschwisterstaffelung.
Heißt im Klartext, dass sich die monatliche Familienbeihilfe des Einzelkindes wie folgt erhöht:
- bei 2 Kindern um 7,10 EUR je Kind
- bei 3 Kindern um 17,40 EUR je Kind
- bei 4 Kindern um 26,50 EUR je Kind
- bei 5 Kindern um 32,00 EUR je Kind
- bei 6 Kindern um 35,70 EUR je Kind
- bei 7 und mehr Kindern um 52,00 EUR je Kind
Wie hoch ist der Mehrkindzuschlag?
Während der Staat für ein erheblich behindertes Kind zur Stunde zusätzlich 155,90 EUR lockermacht, hat er für den Mehrkindzuschlag gegebenenfalls monatlich lediglich 20 EUR übrig. Gegebenenfalls heißt, dass der Mehrkindzuschlag an Restriktionen gebunden ist.
Erstens steht er ausnahmslos Eltern mit 3 oder mehr Kindern zu, zweitens wird er lediglich für das dritte und alle weiteren Kinder bezahlt und drittens darf das Jahreseinkommen der Eltern den Betrag von 55.000 EUR nicht überschreiten.
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes einzelne Kalenderjahr gesondert zu beantragen. Für die Anspruchsberechtigung ist dabei das Einkommen des jeweiligen Vorjahres maßgebend. Im Falle eines positiven Bescheids wird der Mehrkindzuschlag bei der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe
Erfolgte die Auszahlung der Familienbeihilfe bis August 2014 noch alle zwei Monate, wird sie seit 1. September 2014 monatlich überwiesen. Allerdings ist stets frühestens am 6. des jeweiligen Monats mit dem Geldfluss zu rechnen. Die zeitlichen Verzögerungen sind Wochenenden und Feiertagen geschuldet.
Die Dauer der Bezugsberechtigung
Welche allgemeinen Altersbeschränkungen gelten?
Grundsätzlich haben ohne Ausnahme alle Eltern von minderjährigen Kindern Anspruch auf Familienbeihilfe. Ab dem Alter von 18 Jahren ist die Fortzahlung der Familienbeihilfe hingegen für gewöhnlich an den Nachweis einer Ausbildung geknüpft und kann längstens bis zum 24. Geburtstag des Kindes geltend gemacht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet die Ableistung des Zivil- bzw. Präsenzdienstes oder eine erhebliche Behinderung des Kindes.
In beiden Fällen endet der Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit dem 25. Geburtstag des Kindes. Sollte das volljährige Kind allerdings durch eine körperliche oder geistige Behinderung auf Dauer außer Stande sein, sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, kennt die Familienbeihilfe kein Alterslimit.
Dafür besteht während der Ableistung des Zivil- bzw. Präsenzdienstes überhaupt kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Damit für das volljährige, erheblich behinderte Kind uneingeschränkt Familienbeihilfe bezogen werden kann, muss der Befund der Arbeitsunfähigkeit zwingend entweder vor dem 21. Geburtstag des Kindes vorliegen oder sich während einer späteren Berufsausbildung spätestens bis zum 25. Geburtstag des Kindes abzeichnen.
Wodurch ist die Familienbeihilfe für Lehrlinge beschränkt?
Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist für den Anspruch der Familienbeihilfe unmaßgeblich. Während der gesamten Lehrzeit wird Familienbeihilfe gezahlt, allerdings längstens bis zum 24. Lebensjahr. Demnach sind auch mehrere Lehrlingsausbildungen drin, ohne dass darunter der Bezug der Familienbeihilfe leidet.
Eine Einschränkung gibt es lediglich für volljährige Kinder. Ihre Zuverdienstgrenze liegt bei 10.000 EUR im Jahr.
Lehrlingsentschädigungen haben auf diese Steuerbemessungsgrundlage ebenso wenig Einfluss wie Waisenpensionen oder Waisenversorgungsgenüsse. Der besagte Grenzbetrag ist ein Ausfluss des Lohn- bzw. Einkommensteuerbescheids, wobei das 13. und 14. Monatsgehalt nicht in die Berechnung einfließen. Verdienste, die den Grenzbetrag von 10.000 EUR überschreiten, verpflichten nach der sogenannten Einschleifregelung ausschließlich zur Zurückzahlung der Familienbeihilfe in Höhe des überschrittenen Betrags.
Wann ist Schluss mit der Familienbeihilfe für Maturanten?
Was mit der Familienbeihilfe nach bestandener Matura passiert, hängt von den weiteren Absichten des Maturanten ab. Bei einer Jobsuche verfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe ebenso wie bei einem unmittelbaren Jobantritt.
Lediglich ein Ferialjob zwischen Matura und Studienbeginn zählt nicht als Jobantritt und führt von daher zu keinem vorzeitigen Ende der Familienbeihilfe. Erfreulich ist auch die Tatsache, dass erneut Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, falls nach einer kurzzeitigen Arbeitsphase der Wunsch nach einem Studium laut wird. Sollte zu diesem Zeitpunkt das Alterslimit von 24 bzw. 25 Jahren noch nicht erreicht sein, kann der Antrag beim Wohnsitzfinanzamt ungeniert eingereicht werden.
Sollte der Matura das Studium im Herbst folgen, bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht. Schließt sich an die Matura hingegen der Zivil- bzw. Präsenzdienst an, wird die Familienbeihilfe in der Zeit zwischen Matura und Antritt des Zivil- bzw. Präsenzdienstes nur dann gezahlt, wenn dem Zivil- und Präsenzdienst unmittelbar ein Studium folgt.
Widrigenfalls wird die Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Matura und Antritt des Zivil- bzw. Präsenzdienstes umgehend zurückgefordert.
Falls nun wider Erwarten die Matura nicht bestanden wurde, bedarf es der Wahrnehmung des nächstmöglichen Maturatermins. Ausschließlich damit wird die Familienbeihilfe weiterhin bezahlt.
Worauf ist bei der Familienbeihilfe für Studenten zu achten?
Für Studenten bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen 25. Lebensjahres gewährt der Staat grundsätzlich Familienbeihilfe. Im ersten Studienjahr ist allerdings der Nachweis über 8 Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkte zu erbringen.
Um die Familienbeihilfe sodann weiter in Anspruch nehmen zu können, bedarf es der fortgesetzten Meldung der Semester. Hinzu kommt, dass für jeden Studienabschnitt bloß ein Toleranzsemester als Überschreitung der Mindeststudienzeit vorgesehen ist. Sollte das Studium nicht in Abschnitte gegliedert sein, beläuft sich die zeitliche Toleranz auf ein Zusatzjahr, das ungeniert ohne Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe konsumiert werden kann.
Wird ein Studienabschnitt in der Mindeststudienzeit absolviert, stehen für den nächsten Studienabschnitt zwei Toleranzsemester zur Verfügung. Wird der Zeitrahmen überschritten, fällt die Familienbeihilfe fürs Erste weg. Der Anspruch lebt aber wieder auf, sobald der nächste Studienabschnitt begonnen wird und der entsprechende Antrag erneut gestellt wird.
Neben den zeitlichen Vorgaben ist die Familienbeihilfe für Studenten vor allen Dingen vom Studienwechsel und dem Zuverdienst abhängig. So sehen die gesetzlichen Auflagen beispielsweise nur zwei Studienwechsel vor.
Wird das Studium öfter gewechselt, wird keine Familienbeihilfe mehr gezahlt. Auch bei einem zu späten Studienwechsel nach zwei fortgesetzt gemeldeten Semestern reduziert sich die Familienbeihilfe für das neue Studium um das Ausmaß der zurückliegenden Studiendauer. Endlich unterliegen, um mit dem Zuverdienst zu sprechen, Studenten den gleichen Bestimmungen wie Lehrlinge. Auch bei ihnen greift ab einer Zuverdienstgrenze von 10.000 EUR im Jahr die Einschleifregelung.