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Versteuerung der Pension in Österreich – Juni 2025

In Österreich waren Pensionäre früher ausschließlich Beamte, Rentner im Gegensatz dazu arbeiteten in der Privatwirtschaft.
Heute dagegen erhalten alle ehemaligen Arbeitnehmer eine Pension, die jedoch nicht auf den selben Berechnungsgrundlagen basieren.
Pensionsbezieher bezeichnet man in Österreich nicht als Pensionäre sondern als Pensionisten.

Tipp: Um keine aktuellen guten Angebote zu verpassen, sollte man sich regelmäßig zu aktuellen Konditionen, Testsiegern und Empfehlungen
zum Thema Versteuerung der Pension in Österreich im Juni 2025 informieren!

Bei der Versteuerung der Pension in Österreich sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

+ Einkommenssteuer:
Pensionen aus der gesetlichen österreichischen Sozialversicherung sowie Pensionen des Bundes, oder der österreichischen Bundesländer sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese unterliegen der Einkommenssteuer.

+ Lohnsteuer:
Diese wird von der jeweils auszahlenden Stelle der Pension einbehalten, und berechnet sich nach dem Einkommenssteuertarif.
Wenn die jährliche Pension einen Betrag von 12.095 € (ohne Sonderzahlung und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) nicht übersteigt, fällt keine Lohnsteuer an.

Zudem fällt auch dann keine Lohnsteuer an, wenn dem Pensionisten ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und die Pension ohne Kinderzuschlag 13.092 € nicht übersteigt.

+ Sonderzahlungen:

Die im April und September erhaltenen Sonderzahlungen werden mit einem festen Steuersatz von sechs Prozent versteuert. Hierbei werden zuvor die Krankenversicherungsbeiträge abgezogen. Sonderzahlungen müssen hier jedoch nur versteuert werden, wenn Sie einen Betrag von 2.100 € übersteigen. 620 Euro der Sonderzahlungen bleiben immer steuerfrei.

+ Mehrere Pensionen:

In dem Falle dass ein Pensionist mehrere Pensionen bezieht, werden diese gemeinsam versteuert. Die gemeinsame Versteuerung der Pensionen übernimmt in diesem Fall, die Stelle, die die höchsten steuerpflichtige Pension ausbezahlt.

+ Firmenpension:

Erhält der Pensionist neben der gesetzlichen österreichischen Pension eine Firmenpension wird nach Ablauf des Jahres eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
Eine gemeinsame Versetuerung der Pensionen ist in diesem Falle nicht vorgesehen.

+ Arbeitnehmerveranlagung:

Im Falle der Arbeitnehmerveranlagung, werden die Pensionen zusammengerechnet, und dann so besteuert, als hätte der Pensionist den Gesamtbetrag in Form von Bezügen erhalten, dadurch ist eine Gleichstellung des Mehrfachpensionisten gegenüber dem, der nur eine Pension erhält.

+ Vorauszahlungen:

Wenn die fällige Nachzahlung einen Betrag von 300 Euro übersteigt, so kann es infolge dessen zu Vorauszahlungen kommen, durch die man sich fällige Nachzahlungen für das laufende Jahr ersparen kann.

+ Pensionistenabsetzbetrag:

Pensionisten in Österreich haben zudem das Recht auf einen Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 400 €, dieser wird von der auszahlenden Stelle automatisch berücksichtigt.
Bei Pensionsbezügen in der Höhe ab 17.000 Euro komms zu einer Berücksichtigung dieses Pensionistenabsetzbetrages, bei Pensionsbezügen von über 25.000 Euro steht kein Pensionistenabsetzbetrag zu.

Nach Art der Pensionen unterscheidet man in Österreich die folgenden Pensionen:

# Alterspension:
Anspruch auf die Alterspension besteht bei Frauen ab dem 60. Lebensjahr, für Männer besteht dieser Anspruch ab dem 65. Lebensjahr
Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, können hier für sie günstigere Bestimmungen des APG (Allgemeinen Pensionsgesetztes) nutzen.

# Vorzeitige Alterpensionen bei langer Versicherungsdauer:
Bei schon früherem Erreichen der langen Versicherungsdauer, kann es bereits vor dem 60. bzw. 65. Lebensjahr zum Pensionsanspruch kommen.

# Korridorspension:
Diese kann ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, jedoch nur dann, wenn mindestens 450 Versicherungsmonate (37,5 Versicherungsjahre) vorliegen.

# Schwerarbeitspension:
Damit kann ein Pensionsantritt auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr sowohl für Männer als auch für Frauen erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum Schwerarbeit geleistet wurde.

Hierzu müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen. Innerhalb dieser muss in den letzten 240 Versicherungsmonaten mindestens über 120 Schwerarbeitermonate gegeben sein.

# Übergangsgeld:
Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld ist das vollendete Lebensjahr von 56,5 bei Frauen, sowie von 61,5 bei Männern.
Zudem muss über mindestens 12 der letzten 15 Monate vor der Antragstellung Arbeitslosigkeit bestanden haben. Innerhalb der letzten 25 Jahre müssen mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsjahre gegeben sein.

# Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension:

Ein Anspruch darauf besteht wenn:
–> die Berufsunfähigkeit oder Invalidität mehr als sechs Monate lang andauert
–> eine Mindestanzahl an Versicherungszeiten vorliegt
–> die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nicht erfüllt sind.

# Witwenpension/Witwenpension:

Hierauf sind die Anspruchsvoraussetzungen folgende:
–> Diese erhält der Witwer/die Witwe bei Tod einees Pensionsversicherten Gatten/Gattin
–> Zudem muss eine Mindestversicherungszeit des Verstorbenen in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.

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