Das in der Steuerreform neu beschlossene Familienpaket ermöglicht ein Absetzen der Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2009, welches zu Gunsten aller Steuerzahler die Steuerbemessungsgrundlage und somit das zu versteuernde Einkommen mindert. 167 Millionen Euro werden dabei jährlich dieser Initiative vom Budget zur Verfügung gestellt.
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zum Thema Kinderbetreuungskosten absetzen in Österreich im März 2024 informieren!
Mittels einer korrekt ausgefüllten Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise dem Lohnsteuerausgleich kann jeder Elternteil, der rechtlich Anspruch darauf hat, die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Die Formulare dazu erhält man beim zuständigen Finanzamt, welche online zum Selbstdruck oder durch persönliche Abholung zu erhalten sind. Bei offenen Fragen, zum vorschriftsmäßigen Ausfüllen der Formulare, helfen die Mitarbeiter des Finanzamtes oder ein Steuerberater sicher gerne weiter.
Welche Kriterien dabei erfüllt werden müssen klären folgende Fragen:
1. Welche Altersbeschränkungen bezüglich Kinder gelten bei der Absetzung der Kinderbetreuungskosten?
Für jedes Kind, welches das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat und für das länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, kann die Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Bei behinderten Kindern gilt diese Bestimmung bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Zusätzlich muss sich das Kind stets im Inland, in einem Mietgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können.
2. Wie viel Kosten für Kinderbetreuung kann man jährlich absetzen?
Hier gilt eine Begrenzung von 2.300 Euro pro Kind und Jahr.
3. Welche Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig?
Alle Kosten, die durch eine Betreuung während der schulfreien Zeit, wie Nachmittags-, und/oder Ferienbetreuung oder durch eine Betreuung in bestimmten Institutionen entstehen, sind absetzbar. Unter Punkt 4.1. werden alle Institutionen angeführt, die diese Auflagen erfüllen. Zudem sind alle Kosten abzugsfähig, die durch eine Betreuung einer pädagogisch qualifizierten Person ausgeübt wird. Unter Punkt 5 werden alle Personen angeführt, die dies erfüllen.
4. Welche Betreuungsstätten gelten als gesetzlich anerkannte Institutionen um die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können?
Alle öffentlichen und privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und alle pädagogisch qualifizierten Personen, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4.1. Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen:
Alle öffentlichen Einrichtungen, die vom Land, Bund, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und alle privaten Einrichtungen, die von Vereinen, anerkannten Kirchen-, und Religionsgemeinschaften und Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen geleitet werden gelten als gesetzlich anerkannt:
Allgemeine Kindergärten, Integrations-, Übungs-, Betriebs-, und Sonderkindergärten, Kindergrippen, Kleinkindkrippen, Krabbelstuben, allgemeine Horte, Integrations-, Übungs-, und Sonderhorte, Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser, Spielgruppen und Kinderbetreuung an Universitäten. Außerdem zählen Tagesbetreuungsstätten wie offene Schulen, Nachmittagsbetreuung in der Schule und Halbinternate zu diesen gesetzlich anerkannten Einrichtungen.
Achtung: Kosten, die durch das Schulgeld oder der Verpflegung entstehen, kann man bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht anführen und sind somit nicht abzugsfähig!
5. Welche Personen gelten als pädagogisch qualifiziert und welche Ausbildungen müssen diese nachweisen?
Dabei handelt es sich um Personen, die eine Ausbildung oder spezielle Kurse, mit mindestens acht Lehreinheitsstunden, zur Kinderbetreuung und Kindererziehung vorweisen können.
5.1. Ausbildungsmöglichkeiten:
Lehrgänge für Tageseltern nach gesetzlichen Verordnung, Schulungen für Au-Pair-Personal (§ 49 Abs. 8 ASVG), Elternbildungsseminare, Babysitterausbildung, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, Ausbildung zur Horterzieherin, Ausbildung zur Früherzieherin, pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität oder an einer pädagogischen Akademie, pädagogisches Teilstudium wie Wirtschaftspädagogik, vergleichbare Einrichtungen und Ausbildungsinstitute.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (Familienministerium) sind alle Kurse, die diese Konditionen erfüllen ausführlich angeführt: www.bmwfi.gv.at
Achtung: Kinderbetreuungskosten sind nicht steuerlich absetzbar, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person ausgeführt wird, die eine haushaltszugehörige Angehörige darstellt. Dies bedeutet, dass die pädagogisch qualifizierte Person nicht dem gleichen Haushalt wie das zu betreuende Kind angehören darf!
Beispiel: Eine pensionierte Kinderpädagogin wohnt im selben Haus und hütet nachmittags nach dem Kindergarten die Enkelkinder. Ihr Sohn entschädigt die Rentnerin für diese Leistung mit 100 Euro im Monat. Diesen Betrag kann der Sohn bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht steuerlich absetzen, da seine Mutter im gleichen Haushalt wohnt.
6. Muss man der Arbeitnehmerveranlagung eine schriftliche Honorarnote beilegen?
Ja, denn die schriftliche Honorarnote beziehungsweise Rechnung dient den rechtlich korrekten Nachweis dafür, dass man Anspruch auf das Absetzen der Kinderbetreuungskosten hat.
7. Auf welche zusätzliche Unterstützung seitens des Arbeitsgebers kann gehofft werden?
In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber seinen Arbeiter(innen) und Angestellt(n) freiwillig einen Betrag, bis zu 500 Euro, für die Kinderbetreuung überweisen. Dieser ist lohnsteuerfrei, kommunalsteuerfrei und dienstgeberbeitragsfrei. Also steuerfrei, und der gesamte erhaltene „Zuschuss“ kommt der Familie zu Gute.
Dabei sind die vollständigen Daten, wie Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes, Geburtsdatum des Kindes und ein Bescheid, der bestätigt, dass kein gleichzeitig gewährter steuerfreier Zuschuss eines anderen Arbeitgebers erfolgt ist.
Achtung:Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers ist direkt an die Kinderbetreuungsstätte oder die pädagogisch qualifizierte Person zu überweisen!
8. Wer ist berechtigt die entstehenden Betreuungskosten abzusetzen?
Die Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht oder dessen (Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner oder der unterhaltspflichtige Elternteil.
Falls doch noch unbeantwortete Fragen offen stehen, die sich auf eine persönliche speziell auf die Familie bezogene Antwortsuche bezieht, findet man den besten und kompetentesten Ansprechpartner in Form des Bundesministeriums für Finanzen oder eines Steuer-, und Finanzberaters.