In Zeiten wie diesen stellt sich der Großteil der Bevölkerung die Frage: Wie kann ich Geld einsparen oder mehr Geld verdienen? Da der Tag nun mal nur 24 Stunden hat und die meisten von uns bereits mit Nebenjobs fast die ganze Freizeit damit verbringen mehr Geld in die Haushaltskasse zu bringen, ist auch das Thema Einsparung immer wieder im Vordergrund.
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zum Thema Steuertipps in Österreich – Steuern sparen im Februar 2025 informieren!
Sparen kann man in unterschiedlichen Lebensbereichen. Neben dem Senken der Ausgaben versuchen wir auch alle Möglichkeiten, die der Staat Österreich bietet, auszunutzen. Förderungen und andere Geldquellen werden heut zu Tage mehr genutzt als früher. Auch die Steuerabgaben versucht man durch Freibeträge und anderen Begünstigungen im Steuerausgleich geltend zu machen. Einige Tipps und Tricks zur Reduzierung der Steuerabgaben, möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen.
Wenn Sie Familie haben und Sie im letzten Jahr nur ein geringes oder gar kein Einkommen hatten, kann Ihr Partner den sogenannten Alleinverdiener Absetzbetrag geltend machen.
Sollten Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder alleine aufziehen, steht Ihnen der Alleinerzieher Absetzbetrag zu. Diesen können Sie allerdings nur dann geltend machen, wenn Sie im letzen Jahr mindestens 6 Monate lang für ein oder mehrere Kinder die Familienbeihilfe bezogen haben. Eine weitere Möglichkeit bei Kindern ist das Absetzen von Betreuungszuschüssen, die Sie eventuelle von Ihrem Arbeitgeber erhalten.
Sie können hier bis zu 500 Euro jährlich beim Lohsteuerausgleich absetzen und so Geld beziehungsweise Steuern wieder retour erhalten. Zu beachten ist auch der Kinderfreibetrag. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag von etwa 200 Euro pro Kind, für welches Sie im letzten Jahr mindestens 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben.
Aber nicht nur im Bezug auf Familie und Kinder können Sie so einiges rausholen. Auch bei anderen Bereichen sind Absetzbeträge möglich. Alle Arzt und Krankheitskosten, die nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen wurden, können ebenfalls bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Dazu gehören zum Beispiel Honorare für Kurkosten, Medikamente, Privatärzte, Rezeptgebühren, Transportkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus, Zahnbehandlungen oder ähnliche Ausgaben. Anzugeben ist somit die Summe aller Ausgaben dieser Art unter Abzug der bereits geltend gemachten Beträge (zum Beispiel bereits bei der Krankenkassa eingereichte Honorarnoten von Privatärzten).
Eine weitere Absetzmöglichkeit sind die Werbungskosten. Haben Sie sich also im letzten Jahr beispielsweise einen Computer angeschafft und nutzen Sie diesen auch beruflich, können Sie 60 Prozent des Anschaffungswerts absetzen. Zu beachten ist hier allerdings das die 60 Prozent des Anschaffungswerts auf drei Jahre aufgeteilt werden müssen und somit in Teilbeträgen beim Steuerausgleich angeführt werden müssen.
So kann man über drei Jahre hinweg, jeweils ein drittel der geltend machenden 60 Prozent des Anschaffungswerts absetzen. Für Behinderungen oder Pflegefälle sind ebenfalls Freibeträge vorgesehen. Diese kann man beim Steuerausgleich geltend machen. Je nach Schwere der Behinderung erhält man unterschiedlich hohe pauschale Freibeträge. Sofern Sie allerdings bereits Pflegegeld im letzten Jahr erhalten haben, können Sie diese Freibeträge leider nicht mehr geltend machen.
Weiterbildungen sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Haben Sie im letzten Jahr einen Kurs oder eine kostenpflichtige Schulung besucht, die für Ihren Beruf wichtig ist, können Sie diese beim Lohnsteuerausgleich absetzen. Diese berufsspezifischen Kurskosten und Fahrtkosten zum Kurs, Kopierkosten und Ähnliches, können Sie in den Absetzbetrag mit einbeziehen.
Abgesehen davon, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich immer einen Steuerausgleich machen sollte, ist er insbesondere dann von Nutzen, wenn man im vergangenen Jahr nur teilweise gearbeitet hat oder nur geringfügig oder Teilzeit beschäftigt war. Der Grund bei einer teilweisen Arbeitslosigkeit im letzten Jahr liegt darin, dass man über das ganze Jahr hinweg verteilt Steuern zahlt, die man eigentlich nur für die Monate der Beschäftigung zahlen hätte müssen.
Diese Differenzbeträge erhält man beim Steuerausgleich wieder retour. Im Falle einer geringfügigen oder Teilzeit Beschäftigung, ist man entweder komplett steuerbefreit oder zumindest nur Krankenkassen befreit. Auch dieser Differenzbetrag, der dennoch im vergangenen Jahr bezahlt wurde, wird beim Steuerausgleich wieder zurück erstattet.
Die Durchführung des Lohnsteuerausgleichs über das Onlineportal des Finanzamts hat sich in den letzten Jahren bereits bei einem Großteil der österreichischen Bevölkerung bewährt. Nicht nur, dass man bequem von zu Hause aus den Steuerausgleich machen kann und keine lästigen Formulare mehr ausfüllen muss, auch die Möglichkeit der Vorberechnung, macht den Online Steuerausgleich besonders sympathisch.
Die Angst vor einer Negativsteuer, einer Steuernachzahlung, ist somit gleich Null weil man bereits vor dem Abschicken des ausgefüllten Online Formulars die Möglichkeit hat, eine Vorberechnung durchführen zu können. Sollte sich wirklich ein Minusbetrag ergeben, hat man immer noch die Möglichkeit, den Steuerausgleich einfach nicht durchzuführen.
Informationen zu Steuereinsparungen und Steuerabsetzbeträge erhält man zum Beispiel bei der Arbeiterkammer oder direkt beim Finanzamt. Auch andere Plattformen im Internet bieten eine schöne Übersicht über die wichtigsten Punkte im Bereich der Steuerrückerstattung. Wenn Sie sich dennoch einem Fachmann anvertrauen möchten, kann man den Steuerausgleich gemeinsam mit einem Steuerberater durchführen. Manchmal bieten auch Banken diesen Service an, was meist kostengünstiger ist. Um alle Steuervorteile auszunutzen zu können, ist es dennoch notwendig, dass man sich selbst etwas damit beschäftigt. Der Aufwand lohnt sich allerdings!