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Steuernummer in Österreich – März 2026

Was ist eine Steuernummer?

Die Steuernummer ist eine vom Finanzamt vergebene Nummer. Diese Nummer wird an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergeben. Unter dieser Steuernummer ist die Person beim Finanzamt gemeldet und verzeichnet und alle steuerlichen Aktivitäten können nachvollzogen werden. Als natürliche Personen gelten Privatperson die selbständig, freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind – mit anderen Worten jeder Mensch in der Gesellschaft. Der Begriff „juristische Person“ bezeichnet dabei Körperschaften wie Genossenschaften, Betriebe und Vereine die steuerrechtlich als „eine juristische Person„ (da sie von Rechtswegen her eine Organisation vertreten obwohl sie mehrere Mitarbeiter und Inhaber haben können)auftreten gegenüber den Behörden.

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Die österreichische Steuernummer ist eindeutig einem Steuerpflichtigen zugeordnet. Aus verschiedenen Gründen kann eine Person allerdings auch mehrere Steuernummern haben. Die Steuernummer spielt eine zentrale Rolle für alle Vorgänge innerhalb der Steuerbehörden. Eine der größten Vorteile der zentralen Steuernummer ist die Vereinfach der Verwaltung. Durch die Digitalisierung der Steuervorgänge kann ganz einfach und eindeutig alle relevanten Steuervorgänge einer Person nachgewiesen werden. Dies erleichtert den administrativen Aufwand erheblich.

Ein weiterer großer Pluspunkt ist die völlige Transparenz: Sie macht es Steuersünder erheblich schwieriger Steuern zu hinterziehen und Einkommensquellen zu unterschlagen. Des Weiteren wird der Steuerabgleich wesentlich erleichtert: vergisst jemand Steuern auf Einkünfte zu zahlen kann er leicht aus dem System herausgefiltert werden. Des Weiteren erleichtert sie erstmal einer Person leicht und verständlich, von überaus zugreifbar ihren Steuerkontostand einzusehen. Dieses System ist revolutionär und wird die Handhabung von Steuern wesentlich für die Bürger erleichtern.

Vergabe einer Steuernummer

Wie bekommt man nun seine Steuernummer? Zunächst geht man zu seinem örtlich zuständigen Finanzamt. Dort führt man eine Registrierung für eine Steuernummer durch. Für die Registrierung sind keine weiteren Unterlagen außer einem gültigen Ausweisdokument nötig. Nach der Registrierung beim Finanzamt laufen die Dinge selbständig: Das Finanzamt erteilt einen aus einer 2-stelligen Finanzamtsnummer und einer 7-stelligen Steuernummer eine für sie individuelle neue Steuernummer und legt einen neuen Steuerakt an. Die Steuernummer wird Ihnen sobald mitgeteilt. Sie dient für Ihre finanzrechtliche Identifikation und sollte daher auf allen Belegen (Schriftstücken, Zahlungsabschnitten usw.), welche Sie dem Finanzamt übermitteln, angeführt werden.

Bei Neuregistrierung von juristischen Personen kann im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan des Finanzamtes der jeweiligen juristischen Person, bzw. der Firma, einen Besuch abgestattet werden. Der Zweck eines solchen Besuches dient der besseren Beurteilung der Situation und des Unternehmens was sich durch die formale Registrierung nicht immer so gut erschließen lässt.

Abgabenkonto

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Registrierung besitzen Sie ein Konto bei Ihrem lokalen Finanzamt, bei dem sie sich registriert haben. Es wird für Sie ein Abgabenkonto eingerichtet dass genau auf ihren Namen und ihre Steuernummer abgestimmt ist. Dieses Konto wird zukünftig genutzt für sämtliche Zahlungsvorgänge wie z. B. für Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftsteuer, lohnabhängige Abgaben, Normverbrauchsabgabe etc. Die Verbuchung der Beträge und die gesamte Kontengebarung (§ 213 BAO) erledigt im Finanzamt die Abteilung „Abgabensicherung“ (Abgabeneinhebung und Rechnungswesen).

Als Belastungsvorgänge werden z.B. vorgeschriebene abgabepflichtige Steuern verbucht, hingegen die entsprechenden Zahlungen als Gutschrift Ihrem Steuernummer Abgabenkonto gutgeschrieben werden.

Man kann das Abgabenkonto quasi mit einem normalen Bankkonto vergleich: Sie können Schulden, so genannte Rückstände haben, und auf der anderen Seite auch Guthaben was die angenehmere Variante ist. Dabei können bestehende Guthaben ebenfalls verrechnet werden für die nächstanstehenden Zahlungen. Besonders praktisch und einfach zu Handhaben ist die Einsicht ihres Abgabenkontos per Internet: In Finanzonline können Sie alle ihre Steuervorgänge ersehen (Abfragen/Steuerkonto). Bei einem Guthaben besteht u. a. die Möglichkeit, die Rückzahlung (Überweisung auf ein von Ihnen zu benennendes Bankkonto) zu beantragen (§ 239 BAO). Dieser Rückzahlungsantrag kann entweder formlos schriftlich oder elektronisch in Finanzonline eingebracht werden.

Buchungsmitteilungen

Ähnlich wie gewöhnliche Kontoauszüge erhalten Sie nun fortan von ihrem Finanzamt – kostenfrei für Sie – laufend nummerierte Buchungsmitteilungen. Diese Buchungsmitteilungen geben Ihnen eine Übersicht zu allen Ihrer Bewegungen, Informationen bezüglich des Fälligwerdens der nächsten Abgaben und informieren Sie über Ihren aktuellen Saldo. In jeder Buchungsmitteilung gibt es den Punkt “Neuer Kontostand„. Damit können Sie einsehen ob sie noch offene Steuerforderungen, so genannte Rückstände, gutgeschriebene Beträge, so genannte Guthaben, oder einen ausgeglichenen Kontostand haben. Alle diese Informationen sind für Sie ebenfalls einfach und übersichtlich in ihrem Finanzonline einsehbar.

Was ist des Weiteren noch zu beachten bei Steuerzahlungen?

Laut § 210 BAO sind alle Abgaben fristgerecht bis zu einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheides unter Angabe ihrer Steuernummer zu entrichten. Falls dieser Fristtermin auf einen Feiertag oder Samstag/Sonntag fällt so ist der nächstfolgende Werktag der Stichtag für ihre Zahlung.

Als Zahlungsmaßnahme sind alle gängigen zivilen Zahlungsformen möglich außer Wechsel laut § 211 BAO. Die Zahlung gilt als erfolgt bei Barzahlung am Zahlungstag, Zahlung mit Erlagschein am Tag laut Tagesstempel des Aufgabepostamtes, bei Überweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes am Tag der Gutschrift.

Des Weiteren ist es möglich per Barscheck zu zahlen – dieser gilt als gezahlt am Tag der Checkeinlösung. Bei einem Verrechnungscheck verhält es sich ähnlich: dieser gilt erfüllt am Tag der Gutschrift. Des Weiteren gilt bei der Umbuchung oder Überrechnung von auf einem anderen Finanzamtskonto das gleiche abgabepflichtige bestehende Guthaben am Tag der Guthabensentstehung als gezahlt. Wenn die Zahlungen nicht fristgemäß, oder einem Mahnungsfrist gesetztem Datum nicht geleistet werden, können Säumniszuschläge hinzukommen.

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