In Österreich profitieren ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von der Möglichkeit, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren können und ihnen dadurch ein besserer Übergang in ihre Pension geboten wird. Aufgrund dieser sogenannten Alterteilzeit wird deren Arbeitszeit um 40 bis 60% verringert. Gäbe es dabei keine finanzielle Unterstützung, würden die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen natürlich ein gewaltiges Einkommensdefizit zu verzeichnen haben.
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AMS Zuschuss zur Altersteilzeit
Um dieses Defizit auszugleichen, wird die Altersteilzeit vom Arbeitsmarktservice, kurz AMS, mit einem Zuschuss, der zwischen 70 und 80% des bisherigen Einkommens liegt, gefördert.
Das zu erreichende Antrittsalter in die geförderte Altersteilzeit liegt für Frauen bei 53 und für Männer bei 58 Jahren. Das Antrittsalter wird allerdings ab 2010 jedes Jahr um ein halbes Jahr angehoben, sodass bis zum Jahr 2013 das ehest mögliche Antrittsalter (Frauen 55 Jahre, Männer 60 Jahre) erreicht wird. Neben dem Antrittsalter zählt auch die Beschäftigungsdauer zu einer der Voraussetzungen, um die Altersteilzeit beanspruchen zu können.
Voraussetzungen für die Altersteilzeit
Dabei muss der Dienstnehmer, die Dienstnehmerin mindestens drei aufeinanderfolgende Monate im Betrieb, mit einem zeitlichen Ausmaß von 80% Vollzeit oder Teilzeit angestellt gewesen sein und darf noch keinen Anspruch auf die gesetzliche Pension haben. Vor dem Eintritt in die Altersteilzeit müssen zudem innerhalb von 25 Jahren, in der Dauer von mindestens 15 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vorgelegt werden. Somit sind geringfügige Beschäftigungen davon ausgeschlossen.
Wer kann keine Altersteilzeit erhalten?
Des Weiteren sind aus der Altersteilzeit Personen ausgeschlossen, die zum Beispiel Sonderruhegeld oder durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den sogenannten Ruhegenuss, sowie auch Leistungen aus der Pensionsversicherung beziehen, oder die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Arbeitszeitverringerung oder Blockzeit
In der Altersteilzeit gibt es zwei Alternativen, entweder die Blockzeitvereinbarung oder die gleichbleibende Arbeitszeitverringerung. Bei der gleichbleibenden Arbeitsverringerung oder auch Gleichverteilungsmodell genannt, wird die Arbeitszeit des Dienstnehmers, der Dienstnehmerin über den kompletten Zeitraum der Altersteilzeit kontinuierlich reduziert.
Beim eher genutzen Blockmodell, das sich in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt, wird die Arbeit in der ersten Phase ungekürzt weiter verrichtet bis der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin dann in der zweiten Phase komplett von der Arbeitsleistung, bei gleichem fortlaufenden Entgeltbezug freigestellt wird. Bei beiden Formen beträgt die Verringerung der Arbeitszeit 40 bis 60%, um in die Altersteilzeit einzutreten. Bis auf die Anspruchsvoraussetzungen einer Förderung in der Altersteilzeit könnte man diese, aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung auch mit einer Teilzeitarbeit vergleichen.
Einnahmen in der Altersteilzeit für den Arbeitnehmer
Für den Dienstnehmer, der Dienstnehmerin bedeutet das, keine allzu große finanzielle Einbuße, da sie trotz 50%-iger verringerter Arbeitszeit, 75% des bisherigen Vollzeit-Bruttoeinkommens, inklusive aller Versicherungsleistungen erhalten. Beim Einkommen in der Altersteilzeit bezahlt der Dienstgeber, die Dienstgeberin neben dem normalen Teilzeitgehalt zusätzlich eine 20%ige Aufstockung des Entgeldes und bei Beamten und Dienstnehmern im öffentlichen Dienst beträgt das Nettoeinkommen sogar mimimum 83% des bisherigen Vollzeit-Nettoentgeld.
Zu diesem Entgeld zählen die monatliche Vergütung, Zulagen, Sachbezüge, Prämien, Firmenwagen und auch vermögenswirksame Leistungen. Letztere sind Leistungen durch den Arbeitgeber, die Arbeitgeberin, die zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden und als Sparplan für den Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerinnen gelten. Dieser Sparplan wird durch den Staat in Abhängigkeit der Sparplanvariante gefördert.
Aufwand & Mehrkosten für Arbeitgeber
Diese Altersteilzeit bedeutet zwar für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu Beginn einen höheren Finanziellen Aufwand bei geringer Arbeitsleistung, es besteht jedoch die Möglichkeit sich einen Anteil der Mehrkosten, beziehungsweise die Gesamtkosten in Form eines Altersteilzeitgeldes vom Arbeitsmarktservice zurück zu holen.
Diese Rückerstattung ist abhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Ersatzarbeitskraft einstellt, die zuvor arbeitslos war oder ein zusätzlicher Lehrling im Betrieb ausgebildet wird. Wird eine neue Ersatzarbeitskraft eingestellt, erhält der Dienstgeber für die Dauer der Beschäftigung dieser Arbeitskraft, 100% des geförderten Betrag vom AMS zurück. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Zuge der Einstellung einer Ersatzarbeitskraft kein anderer Mitarbeiter gekündigt werden darf, sonst erlischt der Anspruch auf Rückzahlung der Förderung. Außerdem muss die Ersatzarbeitskraft in einem angemeldeten Dienstverhältnis stehen, muss über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen und darf nicht in Form eines freien Dienstverhältnis oder auf Werksvertragsbasis beschäftigt sein. Ersatzarbeitskräfte sind ausschließlich Lehrlinge oder bis dato arbeitslose Personen.
Da das Antrittsalter in den folgenden Jahren ansteigt, kommt anhand der AK-Förderung die altersgerechte Personalpolitik zum tragen. Aus Sicht der Arbeiterkammer zählen zu einer Personalpolitik eine innerbetriebliche Weiterbildung, die Entwicklung alterungsgemischter Tätigkeitsfelder, Arbeitsbedingungen, die dem Alter entsprechen und die Sicherung des Gesundheitszustandes zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit vor und innerhalb der Altersteilzeit.
Zu beachten ist für die Altersteilzeit auch, dass diese mit dem Dienstgeber, der Dienstgeberin schriftlich vereinbart werden muss und dass die Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerinnen in der Altersteilzeit keinen Kündigungsschutz haben und bei einer eventuellen Kündigung zum Beispiel wegen mangelnder Auftragslage, auch die Altersteilzeitförderung eingestellt wird.
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