Die Mindestsicherung hilft in Österreich lebenden Personen dabei, Not abzuwehren und ermöglicht ein Mindestmaß an Selbstbestimmung.
Im Mai 2019 gaben die Parteien ÖVP und FPÖ den Rahmen für die Reform der Mindestsicherung vor. Die einzelnen Bundesländer haben bis 2010 Zeit, die jeweiligen Regelungen an die Vorgaben des Bundes anzupassen. Trotz zahlreicher Warnungen und heftiger Kritik wurde der Entwurf nur geringfügig verändert.
Wichtig: Für die aktuellen Details zur Mindestsicherung in Österreich im Dezember 2024 ist es sinnvoll, sich direkt bei der auszahlenden Stelle zu informieren!
Mindestsicherung- Höhe der Leistungen – Dezember 2024
2019 beträgt die Höhe der Mindestsicherung etwa 885 Euro sowohl für Alleinerziehende als auch für Personen, die alleine leben.
Paare erhalten aktuell 1328 Euro pro Monat.
Je nach Bundesland liegt der Mindeststandard für eine minderjährige Person bei 159 bis 239 Euro.
Das neu beschlossene Grundsatzgesetz der Sozialhilfe sieht ab dem Jahr 2020 anstatt eines Mindeststandards einen Höchstsatz vor. In Zukunft sollen Sozialhilfeempfänger also einen Maximalbetrag erhalten.
Eine weitere Änderung sieht vor, dass Sozialhilfeempfänger ab 2020 vermehrt Sachleistungen erhalten sollen. Dies bedeutet, dass sie Zuerkennung von Sozialhilfe beispielsweise durch Sachspenden beim Wohnbedarf erfolgen wird.
Ein weiteres Beispiel einer Sachleistung stellt auch die Überweisung der anfallenden monatlichen Miete an den Vermieter dar.
Ab 2020 liegt der gesetzliche Höchstbetrag bei 1240 Euro für Pärchen. Jeder erhält somit 70 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes des Jahres 2019.
Zudem sieht die Neuerung Beträge für Kinder vor, die degressiv gestaffelt sind.
Der jeweilige Gesetzgeber des Landes stellt die gleichmäßige Aufteilung der finanziellen Leistungen auf minderjährige Personen sicher, die einen Anspruch auf Unterhalt haben.
Beispiel: Die degenerativ gestaffelten Beträge stellen sich bei drei Kindern wie folgt dar:
Das erste minderjährige Kind soll 221,37 Euro erhalten, während das zweite 132,82 und das dritte Kind 44,27 Euro erhalten. Insgesamt erhalten die Kinder 398,46 Euro. Dividiert man diesen Betrag durch drei so liegt die anteilige Leistung je Kind bei 132,82 Euro.
Zudem können die einzelnen Länder Alleinerziehenden einen Zuschlag gewähren, der entsprechend der Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Somit können Alleinerziehende die aus der Sozialhilfe gewährte Basisleistung erhöhen. Die Höhe des Zuschlags wird 106 bis 27 Euro monatlich je Kind betragen.
Ferner müssen die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Personen mit Behinderung gewähren. Wenn nicht schon gleichwertige Leistungen gewährt werden, liegt der Pflichtzuschlag bei maximal 159 Euro.
Deckelung der Geldleistung
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht auch eine Deckelungsbestimmung vor. Die Summe der gewährten Geldleistungen von Erwachsenen, die in einer Hausgemeinschaft leben, soll nicht höher liegen als der Nettoausgleichszulagenrichtsatz für Personen, die alleine leben. Als Richtwert gelten 175 Prozent des Richtsatzes für Nettoausgleichszulagen.
Im Jahre 2019 liegt diese Zulage bei etwa 1550 Euro.
Der Landesgesetzgeber kann den Mindestbetrag von maximal 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Personen, die alleinstehend sind, vorsehen. Die monatliche Geldleistung darf 2019 117 Euro nicht unterschreiten.
Es handelt sich hierbei um einen Mindestbetrag, welchen der Betroffene erhalten muss.
Von den Begrenzungen dieses Ausgleichszulagenrichtsatzes können Personengruppen, wie beispielsweise Menschen mit Behinderung, ausgenommen werden.
Wohnkostendeckung
Manche Bundesländer wie Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Wien gewähren aktuell extra Leistungen aus der Wohnbeihilfe oder der Wohnbauförderung. Die Wohnungskostendeckung schützt vor ständig steigenden Wohnungskosten.
Weitere Sonder- oder Zusatzbedarfe, deren Gewährleistung ohne Rechtsanspruch möglich ist, werden im entsprechenden Gesetz der Mindestsicherung geregelt. Hierzu zählen beispielsweise Nachzahlungen der Betriebskosten und die Übernahme von Rückständen in puncto Mietzins.
Neuerungen in Bezug auf die Wohnkosten:
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht ab 2020 vor, dass Wohnungskosten, die ortsbedingt höher sind, über die Wohnkostenpauschale verrechnet und als Sachleistung gewährt wird.
Die einzelnen Länder können die Sozialhilfeleistung um 30 Prozent erhöhen, um Wohnkosten abzugelten. Zudem sind weitere 40 Prozent der sogenannten Bemessungsgrundlage als Sachleistung gelistet. Hierzu zählt zum Beispiel die Überweisung der Miete an den Vermieter.
Beispiel für alleinlebende Personen
Die Basisleistung für Personen, die alleine leben, liegt künftig bei maximal 885 Euro. Jedes Land hat laut jüngstem Grundsatzgesetz die Möglichkeit, seine Leistung um etwa 266 Euro, also 30 Prozent, zu erhöhen, um die Wohnkosten zu decken.
Wer eine Wohnkostenpauschale in Anspruch nimmt, kann 266 Euro als Basisleistung und 354 Euro als Sachleistung erhalten.
Die Härtefallklausel erlaubt es den Ländern, weitere Sachleistungen zuzuerkennen. Diese Regelung betrifft ausschließlich Einzelfälle, damit die in Not geraten alleinstehenden Personen beispielsweise Mietzinsrückstände begleichen oder ein defektes Haushaltsgerät reparieren oder gegen ein neues austauschen können.
Krankenversicherung
Bezieher/innen ohne Schutz einer Krankenversicherung werden zur Krankenversicherung angemeldet. Dies ermöglicht bedürftigen Menschen einen uneingeschränkten Zugang zu Leistungen medizinischer Art.
Kostenersatz:Das jüngste Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ermöglicht es den Ländern oder Vorgaben, den betreffenden Kostenersatz selbst zu bestimmen.
Keinerlei Verpflichtung in puncto Kostenersatz besteht für:
- einstige Leistungsempfänger/innen, welche aktuell ein Einkommen aufgrund der Erwerbstätigkeit erzielen
- frühere Leistungsempfänger/innen, die selbst ein Vermögen erwirtschaftet haben
- Eltern von volljährigen Kindern (Kärnten stellt in diesem Punkt eine Ausnahme dar)
- Kinder für ihre Eltern (einzige Ausnahme ist Kärnten)
- Enkel/innen für Großeltern und umgekehrt (wie bisher auch)
- Geschenknehmer/innen (Ausnahmen sind Niederösterreich und Burgenland)
Die Kostenersatzpflicht besteht derzeit für:
- Sozialversicherungsleistungen, welche der vollständigen oder teilweisen Bedarfsdeckung dienlich wären
- Leistungen durch Dritte, welche der vollständigen oder teilweisen Bedarfsdeckung gedient hätten wie zum Beispiel Pensionsleistungen)
- Ehemänner und Ehefrauen (mit Ausnahme der Steiermark und von Niederösterreich)
- ehemalige Ehemänner und Ehefrauen (mit Ausnahme der Steiermark und von
- Eltern für deren minderjährigen Kinder (Ausnahmen bilden Niederösterreich und Steiermark)
- frühere Hilfeempfänger/innen, die ihr Vermögen nicht selbst erwirtschaftet haben (beispielsweise durch Erbschaft oder Lottogewinn) unter Berücksichtigung des Freibetrags und der dreijährigen Verjährungsfrist
- Pflicht der Rückerstattung im Falle eines Erschleichens von Leistungen oder Verletzungen der Meldepflicht bleibt weiterhin bestehen.
Ausländische Staatsbürger/innen
- EU- und EWR-Bürger/innen haben nur dann uneingeschränkten Anspruch auf die Mindestsicherung oder Sozialhilfe, wenn länger als fünf Jahre in Österreich rechtmäßig gelebt haben.
- EU- und EWR-Bürger/innen genießen einen uneingeschränkten Anspruch auf Mindestsicherung oder Sozialhilfe, wenn sie in Österreich arbeiten.
- Angehörige eines Drittstaats haben generell nur einen Anspruch, wenn sie in Österreich länger als fünf Jahre gelebt haben.
- Asylberechtigte haben einen Anspruch auf die Sozialhilfe, sobald sie einen Schutzstatus als Flüchtling erhalten.
Neuerungen
- Sozialhilfe oder Kernleistungen erhalten subsidiäre Schutzberechtigte nur dann, wenn sie unter dem Niveau der Grundversorgung liegen.
Gewährt die Sozialhilfe Leistungen, so werden die sozialen Kernleistungen ohne Ausnahme. Wenn Leistungen über das System der Sozialhilfe gewährt werden, dürfen das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. Diese Regelung gilt ausnahmslos!
Einige Bundesländer sprechen Asylberechtigten geringere Leistungen der Mindestsicherung oder Sozialhilfe zu. Ebenso erhalten nicht alle subsidiären Schutzberechtigen Leistungen.
Eigene Einkünfte:Generell müssen jegliche eigenen finanzielle Mittel eingesetzt werden. Einkünfte wie freiwillige Geldleistungen der Wohlfahrtpflege, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht.
Ebenso werdenLeistungen von Dritten, welche ohne jegliche rechtliche Verpflichtung gewährt werden, nicht abgezogen. Eine Voraussetzung ist, dass die Leistungen vier Monate lang ununterbrochen zugesprochen werden oder ein gewisses Ausmaß erreicht wird, sodass die Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr erforderlich wären.
Ebenso wenig werden Absetzbeträge laut §33 Absatz 4 EStG abgezogen.
Neuerung:Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den einzelnen Ländern frei, Zuschüsse für die Heizkosten nicht anzurechnen.
Erwerbstätigkeit:Es besteht keine Wahlfreiheit zwischen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Mindestsicherung.
Bei arbeitsfähigen Personen ist die persönliche Arbeitskraft an die Bereitschaft zur Arbeit gekoppelt. Wer also eine Leistung bezieht, jedoch eine zumutbare Arbeit verweigert, muss damit rechnen, dass die staatliche Unterstützung gekürzt oder gänzlich gestrichen wird.
Ebenso werden Leistungen gestrichen, wenn Personen mit nicht deutscher Muttersprache die Teilnahme an einem Deutschkurs verweigern. Personen, die gegen die Integrationsvereinbarung verstoßen, erhalten weniger bzw. in Ausnahmefällen keine Leistung.
Die Bereitschaft, als Arbeitskraft eingesetzt zu werden, darf ebenso wie die Vermittelbarkeit nicht von allen Personen verlangt werden.
Diese Regelung ist für folgende Personen gültig:
- Regelpensionsalter liegt bei Männern bei 65 und bei Frauen bei 60 Jahren
- Betreuungspflichten für Kinder bis Ende des dritten Lebensjahres
- Angehörige, die für die Pflege bereits Geld der Stufe drei oder höher beziehen
Neuerung:
Angehörige, die einen Minderjährigen oder eine nachweislich demente Person pflegenund Pflegegeld der Stufe eins oder höher beziehen.
Wer ein schwer erkranktes Kind pflegt oder Sterbebegleitung leistet, ist von der fortwährenden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
Personen, die vor ihrem 18. Geburtstag mit einer Schul- oder Erwerbsausbildung begonnen haben, sind von der dauerhaften Einsatzbereitschaft am Arbeitsmarkt ausgenommen.
Der erstmalige Lehrabschluss hat ebenso Vorzug! Ausgenommen von der Arbeitspflicht sind neben Grundwehr- und Zivildienern auch Personen mit Invalidität.
Arbeitsqualifizierungsbonus
Der Arbeitsqualifizierungsbonus ist eine Bonusleistung in Höhe von mindestens 35 Prozent, welche gewährt werden, sofern die Person volljährig gänzlich vermittelbar ist.
Eine vollständige Vermittelbarkeit liegt nur dann vor. Wenn die Person mit nicht deutscher Muttersprache das B1 Sprachniveau in Deutsch erfüllt. Alternativ ist auch das englische Sprachniveau ausreichend, um den Arbeitsqualifizierungsbonus zu erreichen.
Zudem müssen die integrationsrechtlichen Verpflichtungen nachgewiesen werden. Alternativ wird auch ein Abschluss einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme angerechnet.
Der Sprachnachweis kann entweder durch einen Abschluss der österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss erbracht werden. Der sprachliche Nachweis kann zudem in Form eines ÖIF-Zertifikats oder einer ÖIF-Spracheinstufungsbestätigung erbracht werden.
Die Bonuszahlung kann auch dann erfolgen, wenn offenkundig ausreichende sprachliche Kenntnisse der Erstsprache bestehen, welche bei einer persönlichen Vorsprache überprüft werden.
Von der Vermittelbarkeitsprüfung sind Personen ausgenommen, die aufgrund einer Behinderung die Sprache nicht vollständig erwerben können.
Diese Vermittelbarkeitsprüfung gilt nicht für Personen mit einem Pflichtschulabschluss, in welchem Deutsch die primäre Unterrichtssprache darstellt. Liegt das Mindesteinkommen pro Monat aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, so kann von der Vermittelbarkeitsprüfung abgesehen werden.
Auch wenn alleinstehende Personen ein Mindesteinkommen von mindestens 100 Prozent des Richtsatzes der Netto-Ausgleichszulage erzielen, wird auf die Vermittelbarkeitsprüfung verzichtet.
Wenn der Arbeitsqualifizierungsbonus angewendet wird, so kann das Land ersatzweise sprach- oder berufsqualifizierende Sachleistungen vorsehen, welche der Höhe des einbehaltenen Differenzbetrags entsprechen.
Vermögen:Vor der Inanspruchnahme der Mindestsicherung oder Sozialhilfe muss das vorhandene Vermögen gewertet werden.
Laut Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind spezielle Vermögenswerte jedoch von der Verwertung auszunehmen, sofern dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder unüberwindbar wird.
Hierzu zählen beispielsweise Gegenstände, welche notwendig sind, um eine Arbeit auszuüben oder um angemessene Bedürfnisse kultureller oder geistiger Art zu befriedigen. Ausgenommen werden auch Kraftfahrzeuge, welche aufgrund des Berufs oder besonderer Umstände benötigt werden.
Angemessener Hausrat:Die aktuellen landesrechtlichen Bestimmungen sehen Vermögensfreibeträge von 4427 Euro vor.
Neuerung:Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz 2020 sieht Vermögensfreibeträge in Höhe von 5300 Euro vor.
Hierbei handelt es sich um ein Schonvermögen, welches jeder bezugsberechtigten Person zusteht. Die Schonfrist für die im Grundbuch verankerte Sicherstellung bei Wohnvermögen wird auf drei Jahre verlängert, sofern das Wohnvermögen die persönlichen Wohnbedürfnisse deckt.
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