Gerade für Geringverdiener ist es in der heutigen Zeit oft schwierig, alle Lebenshaltungskosten zu decken. Alleine die Miete für eine kleine Wohnung kann je nach Ort und Größe einen großen Teil des monatlichen Einkommens kosten.
Info: Für aktuelle Details zur Wohnbeihilfe, Höhe und Voraussetzungen idealerweise direkt bei der zuständigen Stelle in deinem Bundesland nachfragen!
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Damit dennoch genug Geld für den Lebensunterhalt bleibt und Sie nicht ohne Dach über dem Kopf auf der Straße sitzen, gibt es in Österreich die Wohnbeihilfe, auch Mietbeihilfe oder Wohnungsbeihilfe genannt. Sie hilft Geringverdienern durch einen Zuschuss zu den Mietkosten dabei, sich eine Wohnung trotz geringer Einkommen leisten zu können. Wie das genau funktioniert und was es zu beachten gilt, klären wir nachfolgend.
Was ist die Wohnbeihilfe?
Aufgabe der Wohnbeihilfe ist in erster Linie sicherzustellen, dass sich alle Menschen in Österreich das Wohnen leisten können, sprich eine Wohnung bezahlen können. Denn eine bezahlbare Wohnung im Sozialstaat Österreich zu haben, hat einen gewichtigen Anteil an der eigenen Lebensqualität und sollte somit für jeden gewährleistet sein.
Unterschieden wird generell zwischen einer personenbezogenen und gebäudebezogenen Wohnbeihilfe.
Die personenbezogene Mietbeihilfe ermöglicht eine finanzielle Unterstützung als Aushilfe zur Zahlung der Wohngebühren (Miete und Nebenkosten) durch das jeweilige Bundesland. Voraussetzung ist die Erfüllung verschiedener Kriterien durch den Mieter sowie die Wohnung, die von Bundesland zu Bundesland verschieden ausfallen (weitere Informationen siehe weiter unten auf dieser Seite). Diese Möglichkeit besteht auch, wenn es sich nicht um eine gefördert errichtete Wohnung (sozialer Wohnungsbau) handelt.
Bei der gebäudebezogenen Wohnungsbeihilfe werden hingegen Mieter in speziellen Mietobjekten von geförderten Wohnanlagen finanziell unterstützt. Ob eine Mietwohnung dieses Kriterium erfüllt, erfahren Sie als potentieller oder bestehender Mieter am besten direkt vom Vermieter selbst.
Wohnbeihilfe: was zählt als Einkommen?
Ob ein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht, hängt vom jeweiligen Einkommen ab. Deren Berechnung erfolgt in den Bundesländern leicht unterschiedlich. Daher geben wir nur einen generellen Überblick. Die genaue Regelung für das Bundesland, in dem Sie leben, erfahren Sie direkt bei den entsprechenden Behörden.
Generell zählt das Gesamteinkommen aller in einer Wohnung lebenden Personen. Hierbei werden sowohl Arbeitseinkommen (Lohn) als auch Arbeitslosengeld, Notstandsbeihilfe, Wochengeld und mehr berücksichtigt.
Als monatliches Einkommen wird generell ein Zwölftel des im Jahr zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens laut Lohnzettel für das vergangene Kalenderjahr angesetzt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen hier hinzu. Alternativ wird der letzte Einkommensteuerbescheid herangezogen.
Es gibt aber noch einige Sonderregelungen. Die Einkünfte von im elterlichen Haushalt lebenden Minderjährigen werden erst ab einer Höhe von 450 Euro pro Monat zum Einkommen der im Haushalt lebenden Personen hinzugerechnet.
Das Kinderbetreuungsgeld wird nicht zum Einkommen dazugerechnet.
Eventuell gerichtlich oder vertraglich festgelegte Unterhaltszahlungen zählen ebenfalls zum Einkommen. Zahlen Sie hingegen Unterhalt, wird dieser Betrag vom Einkommen in Abzug gebracht.
Ebenfalls nicht hierzu zählen Pflegegelder, Abfertigungen, Familienbeihilfen, Waisenpensionen, Stipendien von unterhaltsberechtigten und im elterlichen Haushalt wohnenden Kindern, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener, Einkünfte aus Ferialtätigkeit sowie Alimentationen für Kinder.
Wohnbeihilfe: was wird angerechnet?
Bei der Bestimmung der Höhe der Wohnbeihilfe angerechnet werden alle Zahlungen zur Wohnungsfinanzierung. Hierzu zählt neben der Miete auch die Kreditrückzahlung. Der maximal anerkannte Betrag pro Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche variiert je nach Bundesland.
In diesem Betrag ist dann in der Regel auch eine Betriebskostenpauschale für die Nebenkosten, ,die zur Kaltmiete hinzukommen (z. B. Heizung), enthalten.
Die anrechenbare Nutzfläche variiert ebenfalls, beträgt z. B. laut aktueller Wohnbeihilferichtlinie für Vorarlberg bei einer Person maximal 50 Quadratmeter. Bei zwei Personen sind es maximal 70 Quadratmeter. Für jede weitere Person werden 10 weitere Quadratmeter hinzuaddiert.
Zusätzliche Unterstützung der Lebensunterhaltskosten
Neben der Wohnbeihilfe gibt es noch weitere Sozialleistungen, die finanziell schwächer gestellten Mitgliedern der Gesellschaft die Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Hierzu zählt unter anderem die bedarfsorientierte Mindestsicherung, kurz BMS.
Die BMS sichert in Österreich lebenden Menschen den Lebensunterhalt, bei denen das eigene Einkommen und Vermögen hierfür nicht ausreichend ist. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch die Leistungen ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Neben der bedarfsorientierten Mindestsicherung gibt es zudem weitere Sozialleistungen für österreichische Bürger. Dazu zählen unter anderem Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Überbrückungsgeld. Sie dienen primär dem Lebensunterhalt.
Auch Zuschüsse für verschiedene Anschaffungen können gewährt werden und sind ein Ersatz für Kredite für die Ausstattung der Wohnung. Weitere Informationen erhalten Sie in den Sozialzentren bzw. bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämter und Magistraten – je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben.
Wie und wo wird Wohnbeihilfe beantragt?
Die Regelung für die Wohnbeihilfe ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Nähere Auskünfte und Details zur Berechnung und der Beantragung erfahren Sie in dem zuständigen Amt der jeweiligen Landesregierung. Dies ist in z. B. in Wien das Magistrat.
Dort werden Sie nicht nur beraten, sondern können bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen auch einen Antrag auf Mietbeihilfe stellen. Weitere Informationen finden Sie in aller Regel auf der jeweiligen Webseite der Landesregierung. Dort erfahren Sie auch die genaue Adresse sowie die Öffnungszeiten und Details zum Antragsverfahren.
Nachfolgend haben wir Ihnen die Links alphabetisch nach Land sortiert aufgelistet:
- – Burgenland
- – Kärnten
- – Niederösterreich
- – Oberösterreich
- – Salzburg
- – Steiermark
- – Tirol
- – Vorarlberg
- – Wien
Wer hat Anspruch auf Wohnbeihilfe – Voraussetzungen für Wohnbeihilfe?
Die Anforderungen bzw. Richtlinien für die Gewährung von Wohnbeihilfe variieren je nach Land. Nachfolgend fassen wir Ihnen die Regelungen der Ansprüche auf Mietbeihilfe bzw. Wohnzuschuss für die einzelnen Bundesländer in alphabetisch sortierter Reihenfolge zusammen.
Wohnbeihilfe in Burgenland
Um Wohnbeihilfe im Burgenland beantragen zu können, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie müssen österreichischer Staatsbürger sein oder aus einem anderen Land der EU stammen.
- Der Antragsteller muss der Hauptmieter der jeweiligen Wohnung sein und auch seinen gemeldeten Hauptwohnsitz in der betroffenen Wohnung haben.
- Ein dringendes Wohnbedürfnis muss vorliegen.
- Das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen muss unterhalb des festgelegten Mindestbetrages liegen. Diesen erfahren Sie in der Einkommens-Tabelle für das Burgenland.
Wohnbeihilfe in Kärnten
Folgende Voraussetzungen für Wohnbeihilfe müssen in Kärnten erfüllt sein:
- Sie müssen österreichischer Staatsbürger oder als EU-Bürger gleichgestellt sein.
- Die Wohnung, für die der Antrag gestellt wird, muss in Kärnten liegen und der jeweilige Hauptwohnsitz des Antragstellers sein.
- Der Wohnungsaufwand muss ohne Beihilfe unzumutbar sein.
- Der Mietvertrag ist vom Antragsteller nicht mit einer ihm nahe stehenden Person (z. B. Ehepartner, Verwandte) abgeschlossen.
- Der Mietvertrag wurde auch nicht mit dem jeweiligen Dienstgeber des Antragstellers abgeschlossen.
Wohnbeihilfe in Niederösterreich
Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen, um eine Zusage für einen Wohnzuschuss für eine Wohnung in Niederösterreich zu erhalten:
- Der Antragsteller muss österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellt sein, was z. B. bei EU-Bürgern der Fall ist.
- Die Wohnung, für die der Antrag gestellt wird, muss der Hauptwohnsitz sein.
• Der Wohnungsaufwand ist für die Privatperson unzumutbar. Wie genau in diesem Bundesland unzumutbar definiert wird, erfahren Sie auf der Homepage der Landesregierung von Niederösterreich.
Wohnbeihilfe in Oberösterreich
Für eine Ansuche auf Gewährung von Wohnungsbeihilfe müssen in Oberösterreich die folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Antragsteller ist Staatsbürger Österreichs oder Bürger eines anderen Landes der EU.
- Der Wohnaufwand ist zu hoch. Dies bedeutet, dass je nach Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen im Haushalt eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten sein darf.
Wohnbeihilfe in Salzburg
In Salzburg wird Mietbeihilfe gewährt, wenn Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
- Es ist erforderlich, dass Sie österreichischer Staatsbürger sind oder aus einem anderen EU-Land stammen.
- Sie dürfen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Wie hoch diese ist, erfahren Sie beim jeweiligen Amt.
- Es muss ein dringender Wohnbedarf vorliegen.
Wohnbeihilfe in der Steiermark
Das Land Steiermark gewährt Wohnungsbeihilfe, wenn die folgenden Kriterien vorliegen und vom Antragsteller erfüllt werden:
- Wohnbeihilfe ist für Mietwohnungen sowie in speziellen Fällen auch für Eigentumswohnungen möglich.
- Grundlegende Voraussetzung ist, dass Sie österreichischer Staatsbürger bzw. gleichgestellter EU-Bürger sind. Außerdem sind auch Nicht-EU-Bürger, die aber bereits seit mindestens 3 Jahren in Österreich durchgehend gewohnt haben, sowie Flüchtlinge mit einer bestätigten Aufenthaltsgenehmigung ebenfalls berechtigt und können dementsprechend einen Antrag auf die Gewährung von Wohnbeihilfe stellen.
- Die Wohnung, für die der Antrag gestellt wird, muss der Hauptwohnsitz sein.
- Weitere Voraussetzung ist die Volljährigkeit des Antragsstellers.
Wohnbeihilfe in Tirol
Grundlegend müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit in Tirol finanzielle Beihilfe für eine Wohnung gezahlt wird:
- Österreichischer Staatsbürger oder EU-Bürger.
- Ausländer müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 5 Jahren in Tirol haben, um die Anforderungen zu erfüllen.
Wohnbeihilfe in Vorarlberg
Folgende Voraussetzungen für Wohnbeihilfe müssen in Vorarlberg erfüllt sein:
- Die Mietbeihilfe können alle Österreicher und EU-Bürger beantragen. Voraussetzung ist ein geringes Einkommen.
- EU-Ausländer können ein Gesuch stellen, wenn sie mindestens seit 10 Jahren in Österreich leben. Weitere Voraussetzung ist, dass sie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit seit mindestens 8 Jahren nachgehen und dies nachweisen können.
- Die Wohnung, für die um Wohnbeihilfe angesucht wird, muss der Hauptwohnsitz des Antragstellers sein.
Wohnbeihilfe in Wien
Leben Sie in Wien, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein, damit Ihre Antragstellung auf Wohnbeihilfe Erfolgsaussichten hat:
- Sie müssen österreichischer Staatsbürger oder Bürger eines EU-Landes sein.
- Sind Sie Ausländer, müssen Sie für mindestens 5 Jahre einen legalen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
- Die Antragsstellung ist nur für den Hauptwohnsitz möglich.
- Möglich ist zudem ein Gesuch auf Wohnbeihilfe, wenn Sie Mietrückstände aufweisen. In diesem Fall wird bei einem positiven Bescheid der offene Betrag direkt an die Hausverwaltung gezahlt.
- In der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist bereits ein Beitrag für leistbares Wohnen enthalten. Beziehen Sie diese, kann die Beihilfe eventuell gekürzt oder komplett verweigert werden.
Abdelnabi meint
Hallo, ich will bitte fragen ob man auch eine wohnbeihilfe füt ein Miethaus kriegt oder muss es eine Wohnung sein?
Danke